Suche  » 

Startseite > Jura > Lexikon > stellvertretendes commodum (§ 285)


stellvertretendes commodum (§ 285)

ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich im Schuldnervermögen an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung getreten ist (Bsp. erlangte Versicherungssumme)

commodum ex re -> aus der Sache
commodum ex negotiatione -> aus Rechtsgeschäft erworben
Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Schuldrecht BT.

Copyright© S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

See also: