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quasinegatorischer Unterlassungsanspruch

(§1004 Abs.1 S.2; 823 ff BGB)

Grds. wird bei einem Schadensersatzanspruch Schadensersatz nur nach den §§ 249 ff BGB gewährt. Einen Unterlassungsanspruch für zukünftige Verletzungen sieht das Gesetz nur beim Eigentum und Besitz (§§1004, 862 BGB) vor sowie in einigen Spezialgesetzen.
Die Rspr. wendet in Fortführung des zugrunde gelegten Rechtsgedankens §1004 Abs.1 S.2 BGB analog an.

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