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falsche Versicherung an Eides statt
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder Versicherung an Eides statt oder die falsche Berufung auf eine solche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Stelle ist nach § 156 StGB strafbar.
§ 156 StGB lautet:
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Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Der Strafrahmen dieses Aussagedelikts reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Notwendig ist die eidesstattliche Versicherung z.B. zur Glaubhaftmachung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Inwieweit die Wahrheitspflicht verletzt ist, bestimmt sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln, die für das Verfahren gelten, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. »Falsch« i.S.d. § 156 StPO kann folglich auch eine eidesstattliche Versicherung sein, die lediglich unvollständig ist.
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