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Versuch,untauglicher

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des Unrechtstatbestandes führen kann.

Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Strafrecht AT II.

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