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Rücktritt
Man unterteilt den Rücktritt des Versuchs in den freiwilligen und den unfreiwilligen Rücktritt.
Ein freiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter nicht durch äußere Einflüsse, also durch eigene autonome Gründe veranlasst wird, von der Begehung der Straftat abzusehen.
Ein unfreiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter durch heteronome Gründe veranlasst wird, mit der weiteren Tatbegehung fortzufahren.
Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Strafrecht AT II.
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