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Offene Handelsgesellschaft, (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft i.S.d. § 705 BGB, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern gem. § 105 Abs. 1 HGB unbeschränkt haften. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft und bildet eine Unterart der GbR, sie ist also einem Vertrag (Gesellschaftsvertrag) beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Da die Gesamthands-BGB-Gesellschaft rechtsfähig ist (NJW 2001, 1056), so muss dies wegen der gesetzlichen Regelung in § 124 HGB erst recht für die OHG und KG gelten. Folglich sind beide (OHG und KG) rechtsfähig und parteifähig.

Sie unterscheidet sich jedoch von der BGB- Gesellschaft in folgenden Punkten:

  1. Bei der OHG ist der angestrebte gemeinsame Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes.
  2. Die Haftung der Gesellschafter kann den Gesellschaftsgläubigern gegenüber bei keinem der Gesellschafter beschränkt werden.
  3. Gem. §§ 17 ff., 105 Abs. 1 HGB muss die Gesellschaft eine gemeinschaftliche Firma haben

Der Gesellschaftzweck muss bei einer OHG ein Handelsgewerbe (§§ 1 - 3 HGB) sein, weswegen sie auch als Personenhandelsgesellschaft bezeichnet wird.

Erfordert die Tätigkeit der Gesellschafter keinen auf kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so handelt es sich um ein Kleingewerbe, d.h. das kein Handelsgewerbe vorliegt, und folglich auch keine OHG, sondern eine BGB-Gesellschaft gegeben ist. Als Ausnahme gilt, wenn diese ist in das Handelsregister eingetragen worden.

Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfodert (§ 105 Abs.1 i.V.m. § 1 HGB) - BGHZ 146, 341, 346.

Große Unternehmen benötigen in der Regel viel Kapital, so dass sie in einer Gesellschaftsform organisiert sind, die ihnen die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts ermöglicht. Damit ist die geeignetste Gesellschaftsform die Aktiengesellschaft (AG).

Zu kleineren und mittleren Unternehmen passt die OHG als Gesellschaftform besser, da hier alle Gesellschafter in der Regel geschäftsführungss- und vertretungsbefugt sind. Außerdem haften diese voll mit ihrem gesamten Privatvermögen und sind damit in der Lage, eine günstige Kreditbasis zu schaffen. Diese Haftung mit dem Privatvermögen stellt natürlich auch einen Nachteil darstellen, so dass Interesse an der OHG in letzterer Zeit stark gesunken ist.

Daher wird häufig die Gesellschaftsform mit einer geringeren Haftungsgefahr gewählt. Als solche kommen in erster Linie die Kommanditgesellschaft, die GmbH und als Typenvermengung aus beiden die GmbH & Co. KG in Betracht.

Eine OHG bietet sich daher in solchen Fällen an, wenn die Gesellschafter ihre volle Arbeitskraft und ihr gesamtes Vermögen - auch das Privatvermögen- als Haftungsgrundlage dem Unternehmen zur Verfügung stellen wollen, die Ausübung der Gesellschafterpflichten und- rechte den Hauptberuf dr Gesellschaft bildet und es erforderlich ist, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens durch die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zu stärken.

See also:  Gewerbe