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Niedrige Beweggründe (1. Gruppe) § 211 StGB
Niedrige Beweggründe sind diejenigen Tatantriebe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind.
Maßgebend für die Beurteilung sind neben der Persönlichkeit des Täters und sei-ner Lebensverhältnisse die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere das Missverhältnis zwischen Tatanlass und Erfolg.
Weitere Ausführungen zum § 211 StGB findet ihr im Skript StrafR I.
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