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Mordlust (1. Gruppe) § 211 StGB

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen anderen Menschen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist.

Weitere Ausführungen zum § 211 StGB findet ihr im Skript StrafR I.

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