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Mittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft gemäß § 25 I, 2. Alt. StGB liegt vor, wenn sich der Hintermann zur Begehung einer Straftat willentlich und wissentlich einer Person bedient, die
1. ohne Tatbestandsvorsatz
2. objektiv Tatbestandslos
3. in seiner Person rechtsmäßig
4. schuldunfähig
handelt.
Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Strafrecht AT II.
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