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Kunstbegriff (i. S. v. Art. 5 III GG)

Das BVerfG hat erkannt, dass eine Definition des Kunstbegriffes unmöglich ist (vgl. BVerfGE 67, 213, 225).

1. Materieller Kunstbegriff

Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 188 f. – Mephisto).

2. Formeller Kunstbegriff

Kunst liegt vor, wenn sich das Verhalten oder ihr Ergebnis einer anerkannten oder der Anerkennung fähigen Kunstform zuordnen lässt (= die Tätigkeit muss einem bestimmten Werktyp angehören, z.B. Musizieren, Malerei, Bildhauerei, Dichtung etc.).

3. Offener Kunstbegriff

Kunst ist nicht abschließend definierbar. Das Merkmal einer künstlerischen Äußerung liegt darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

-> Kurzformel: Kunst ist all das, was der Interpretation zugänglich ist.

Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Grundrechte.

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