Suche  » 

Startseite > Jura > Lexikon > Kommanditgesellschaft (KG)


« Koalition Konsenz »

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB. Sie ist der OHG nachgebildet und muss deshalb als Sonderform der OHG verstanden werden. Infolgedessen sind auf die KG, sofern sich aus den §§ 161 ff. HGB nichts anderers ergibt, die Vorschriften über die OHG (§§ 105 ff. HGB) und diejenigen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff.BGB) anzuwenden.

Wie bei der OHG ist bei der KG der Zweck in der Regel auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet (§ 161 Abs. 1 HGB).

Sie ist - so wie die OHG und GbR- keine juristische Person, aber wohl eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB). Daher kann sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 HGB i.V.m. § 161 HGB). Weiterhin ist die KG i.S.d. § 705 BGB eine Gesamthandsgesellschaft. Träger des Gesellschaftsvermögens sind alle Gesellschafter, sowohl persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) als auch Kommanditisten.

Die KG ist kraft Gesetzes stets Kaufmann (§ 6 HGB).

Bei der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern, wobei mindestens je einer von denen vorhanden sein muss:

  • Der Komplementär / persönlich haftende Gesellschafter - Der Komplementär hat im Wesentlichen die gleiche Stellung wie der Gesellschafter einer OHG
  • Der Kommanditist: Seine Haftung ist auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt; er ist in der Regel von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt (§§ 161 Abs.1 und 170 HGB)

Im Gegensatz zur OHG nimmt die Bedeutung der KG als Gesellschaftsform ständig zu.

Vor allem wurden viele Familienunternehmen in dieser Gesellschaftsfrom betrieben, da die KG eine Gesellschaftszugehörigkeit auch denjenigen Familienmitgliedern ermöglicht, die zur persönlichen Mitarbeit nicht willens oder geeignet sind und nur ein beschränktes Haftungsrisiko tragen möchten.

Ein weiterer Vorteil der KG ist darin zu sehen, dass sie einem zahlenmäßig nicht beschränkten Kreis von Kapitalinvestoren erlaubt, sich an einem Unternehmen zu beteiligen, ohne dass diese mit dem gesamten Vermögen persönlich zu haften und ohne die mit der Gründung bzw. der Unterhaltung einer Kapitalgesellschaft verbundenen Nachteile (Kapitalaufbringung, Publizitätspflichten) in Kauf nehmen zu müssen.

Diese Tatsache, dass ein Kommanditist nur ein begrenztes Haftungsrisiko zu tragen hat, führt zu steigenden Wahl dieser Gesellschaftsform.

§ 162 Abs.2 HGB verzichtet auf die Bekanntmachung der Angaben zu den Kommanditisten und ordnet an, dass § 15 HGB insoweit keine Anwendung findet.

Zudem besteht die Möglichkeit, die vor allem steuerlich relevanten Vorzüge von Personengesellschaften mit einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren. Insbesondere die Möglichkeit der Verschachtelung von Kapital- und Personengesellschaften, indem z.B. eine GmbH in einer KG (GmbH & Co. KG) zum einzigen persönlich haftenden Gesellschafter gemacht wird, bringt enorme Vorteile. Die Kommanditisten können zugleich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH sein (BGHZ 170, 283, ZIP 2008, 174; K.Schmidt, ZGR 2008, 1; ZIP 2008, 481). Seit dem Urteil (BGHZ 142, 315 ff.) zur Haftungsbegrenzung bei den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und der Handelsrechtsreform stellt die KG bei den Personengesellschaften die Einzige seriöse Form einer Haftungsbegrenzung für Kleingewerbetreibende und Vermögensverwaltungsgesellschaften dar.

Vorteile einer GmbH & Co. KG:

  1. Da bei der GmbH - der persönlich haftenden Gesellschafter - den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, haftet, soweit die Kommanditisten ihre Einlage geleistet haben, kein Gesellschafter der KG mit seinem Privatvermögen. Bei allen Gesellschaftern ist die Haftung auf die Einlage beschränkt
  2. Für die KG gilt das im Vergleich zum Recht der Kapitalgesellschaften flexiblere Personengesellschaftsrecht, über das eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu dem Zweck, dem die Gesellschaft dienen soll, leichter möglich ist.
  3. Für die bei der KG als persönlich haftenden Gesellschafter GmbH gilt das GmbH Recht. Hier gilt das Verbot der Drittorganschaft nicht, so dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch ein Nichtgesellschafter sein kann. Somit kann bei einer KG die Geschäftsführung in den Händen von Personen liegen, die weder Gesellschafter der KG noch der GmbH sind.
  4. Die Vorschriften, wie bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft finden auf die KG keine Anwendung.
  5. Für die GmbH & Co. KG gelten, vor allem aus Gründen des Gläubigerschutzes eine Reihe von Sondervorschriften (siehe § 177a HGB)

JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!

See also: