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Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1)
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Neben den – die körperliche Unversehrtheit angreifenden – substanzverletzenden Einwirkungen können dazu auch andere das körperliche Wohl tangierende Einwirkungen auf den Körper gehören.
Ausgenommen sind unerhebliche Bagatellfälle wie kleine Nadelstiche, Kratzer und leichte Brandverletzungen. Weiterhin werden Störungen des seelischen Wohlbefindens nicht erfasst. Daraus folgt, dass unter Beeinträchtigung nur jene physischer Art verstanden werden.
Weitere Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten findet ihr im Skript StrafR I.
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