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Hinterlistigen Überfalls (§ 224 I Nr. 3)

Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

Weitere Ausführungen zum den Körperverletzungsdelikten findet ihr im Skript StrafR I.

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