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Heimtückisch (2. Gruppe) § 211 StGB

Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

Ausnutzen setzt voraus, dass die herabgesetzte Verteidigungsfähigkeit des Opfers die Tötung erleichtert hat und dass dies dem Täter auch bewusst gewesen ist.

Weitere Ausführungen zum § 211 StGB findet ihr im Skript StrafR I.

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