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Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2)

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand.

Weitere Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten findet ihr im Skript StrafR I.

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