Startseite > Jura > Lexikon > Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB
Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB
Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im kon-kreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.
Weitere Ausführungen zum § 211 StGB findet ihr im Skript StrafR I.
Copyright© S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
See also:





