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Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB

Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im kon-kreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

Weitere Ausführungen zum § 211 StGB findet ihr im Skript StrafR I.

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