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Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 10 GG schützt die Übermittlung von Informationen durch unkörperliche Signale vor der staatlichen Kenntnisnahme unabhängig, ob der Betreiber der Staat oder ein Privater ist.

Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Grundrechte.

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