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Erfüllung

Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 I.

- Bewirkung -> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)
- Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein

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