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Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)
Um einen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) handelt es sich, wenn der Veräußerer dem Erwerber die Sache aushändigt und die Wirksamkeit der dinglichen Einigung an die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung genknüpft wird ( § 929 S.1, 158 BGB).
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