Startseite > Jura > Lexikon > Churning
Churning
Der Begriff stammt aus dem Bereich der Vermögensverwaltung. Darunter versteht man ein häufiges Kaufen oder Verkaufen von Wertpapieren durch den Vermögensverwalter mit dem ausschließlichen bzw. überwiegenden Zweck, dadurch provisionspflichtige Umsätze zu erzielen, ohne dass dieses Handeln der Verwirklichung einer Anlagestrategie im Interesse des Vermögensinhabers dienen würde. Das Churning begründet neben den vertraglichen Haftungsansprüchen gegen den Vermögensverwalter auch deliktische Ansprüche aus § 826 BGB gegen dritte Personen, die nicht selbst Vertragspartner sind und bei den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, aber als Vermittler oder Geschäftsführer von Vermittlungsgeschäften aufgetreten sind. Diese Haftung aus Delikt wird insbesondere dann wichtig, wenn wegen der kürzeren Verjährung Ansprüche aus engerer Prospekthaftung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Copyright© S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
See also:





