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Centros-Entscheidung des EuGH

In dem Urteil vom 9.3.1999 stellt der EuGH fest, dass im Rahmen der Art. 48,43 EG die Sitztheorie keine Grundlage dafür ist, inländisches Gesellschaftsrecht auf Auslandsgesellschaften anzuwenden, nur weil sich der Verwaltungssitz im Inland befindet. Für sich alleine könne es keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechtes darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.

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