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Berechtigter i.S.d. § 929 BGB
Berechtigter im Sinne des § 929 BGB ist der verfügungsberechtigte Eigentümer oder der Nichteigentümer, dem kraft Gesetzes das Verfügungsrecht zusteht oder der mit Einwilligung des Berechtigten i.S.d. § 185 Abs.1 BGB handelt.
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