Suche  » 

Startseite > Jura > Lexikon > Berechtigter i.S.d. § 929 BGB


Berechtigter i.S.d. § 929 BGB

Berechtigter im Sinne des § 929 BGB ist der verfügungsberechtigte Eigentümer oder der Nichteigentümer, dem kraft Gesetzes das Verfügungsrecht zusteht oder der mit Einwilligung des Berechtigten i.S.d. § 185 Abs.1 BGB handelt.

See also: