Startseite > Jura > Lexikon > Befriedigung des Geschlechtstriebes (1. Gruppe) § 211 StGB
Befriedigung des Geschlechtstriebes (1. Gruppe) § 211 StGB
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer die Todesfolge während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen, oder wer die Tötung in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
See also:





