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Aufwendungen i. S. v. § 284 BGB

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, welche der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen.

Weitere Ausführungen findet ihr im Skript Schuldrecht BT.

See also: