Startseite > Jura > Lexikon > Allgemeinverbindlichkeitserklärung (eines Tarifvertrages)
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (eines Tarifvertrages)
Grundsätzlich sind nur die Tarifvertragsparteien an die Geltung eines bestehenden Tarifvertrages gebunden. Der Tarifvertrag kann jedoch durch den Bundesminister für Arbeit aufgrund des Antrages einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Tarifvertrag entfaltet dann normative Wirkung, d.h. er gilt für alle in seinem Geltungsbereich bestehenden Arbeitsverhältnisse.
Copyright© S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
See also:





