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Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers soll zunächst grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie hat Beanstandungs- und Warnfunktion, d.h. sie soll dem Arbeitnehmer seinen Vertragsverstoß vor Augen führen und zugleich für den Wiederholungsfall die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die mögliche Kündigung androhen.

Die Abmahnung kann bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung ausnahmsweise entbehrlich sein.

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