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"Geschäftsreise mit Hindernissen"
Montag, 01. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Sachverhalt:
Geschäftsmann G, der sich ständig auf Reisen durch ganz Europa befindet, muss zu einem dringenden Termin nach Spanien. Da er von panischer Flugangst geplagt ist, beschließt er auch diesmal, die Fahrt mit seinem Auto anzutreten. Um diese nicht unerhebliche Strecke unbeschadet zu meistern, lässt er vor Fahrtantritt sein Wagen nochmal in der Werkstatt des Unternehmers U "durchchecken". Dabei wird festgestellt, dass die Autoreifen des G schon stark abgefahren sind und dringend ausgetauscht werden müssen. Um kein Risiko einzugehen, lässt G die Reifen wechseln.
Schließlich macht sich G auf den Weg nach Spanien. Kurz vor der spanischen Grenze in Frankreich löst sich plötzlich der linke Vorderreifen und die Radaufhängung wird beschädigt. G kann den Reifen nicht wieder anbringen und muss sich in eine Werkstatt schleppen lassen. Um seine Fahrt fortsetzen zu können, wird der Wagen zu einem Preis von 300 € repariert. Dabei wird dem G wahrheitsgemäß versichert, dass dieser Zwischenfall auf eine nicht fachgerechte Montage des Reifens zurückzuführen ist.
Anschließend kann G seine Fahrt planmäßig fortsetzen und er erreicht pünktlich sein Ziel. Nach seiner Rückreise such G erneut die Werkstatt des U auf und verlangt von diesem die Zahlung der 300 € für die Reparatur.
Frage:
Kann G von U Zahlung der Reparaturkosten verlangen?
Falllösung:
G könnte einen Anspruch gegen U auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 300 € gemäß §§ 634 Nr. 2; 637; 633 BGB haben.
Zunächst müsste zwischen G und M ein wirksamer Werkvertrag gemäß § 631 BGB bestehen. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Im vorliegenden Fall hat sich U als Unternehmer verpflichtet, die Reifen des Wagens des G auszutauschen. Folglich handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB.
Weiterhin müsste am Werk ein Mangel im Sinne des § 633 I BGB vorliegen. Nach § 633 II 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. G und U haben vereinbart, dass U neue Reifen auf das Auto des G aufziehen soll. Dabei wurde konkludent die fachgerechte Montage vereinbart. Wie sich nach der Reifenpanne in der Werkstatt in Frankreich herausgestellt hat, wurde das linke Vorderrad nicht sachgemäß angebracht, mit der Folge, dass sich der Vorderreifen gelöst hat und die Radaufhängung beschädigt wurde.
Mithin liegt ein Sachmangel im Sinne des § 633 II1 BGB vor.
Außerdem müsste G, bevor er die Reparatur in Frankreich veranlasst hat, dem U grundsätzlich eine angemessene Frist zur Reparatur der Radaufhängung (Mängelbeseitigung) gesetzt haben. Dies ist vorliegend nicht geschenen. Fraglich ist jedoch, ob dies gemäß § 637 II BGB entbehrlich ist. § 637 II 1 BGB verweist hierzu auf § 323 II BGB. Demgemäß kommt in Betracht, dass die Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB, also aufgrund von besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen, entbehrlich war.
G befand sich im Zeitpunkt der Beschädigung der Radaufhängung des linken Vorderreifens in Frankreich. Hätte er die Radaufhängung nicht reparieren lassen, so wäre ihm eine Weiterfahrt nach Spanien oder Rückfahrt nach Deutschland nicht möglich gewesen. Es ist auch davon auszugehen, dass U, selbst wenn G ihn vom Sachmangel in Kenntnis gesetzt hätte, er auf Grund der hohen Kosten nicht nach Frankreich gefolgt wäre, um die Reparatur selbst vorzunehmen. Daher ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung durch G gemäß §§ 637 II i.V.m. 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen.
Ferner bedurfte es der Fristsetzung auch nach § 637 II 2 BGB nicht, denn die Nacherfüllung war dem G aus den genannten Zeit- und Kostengründen nicht zumutbar.
Schließlich müsste G den Mangel selber beseitigt haben. Vorliegend hat er die Werkstatt in Frankreich beauftragt, die Reparatur der Radaufhängung am linken Vorderreifen durchzuführen. Die Vornhame eines ausgewählten Dritten fällt auch hierunter. Demnach hat G den Mangel auch selber beseitigen lassen.
Ein Hindernis für die Entstehung des Aufwendungsersatzanspruches ist nicht ersichtlich. Insbesondere stand U kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 637 I letzter HS BGB zu.
Der Aufwendungsersatzanspruch ist auch durchsetzbar.
U hat dem G sämtliche für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Zu den Aufwendungen, die vom Unternehmer zu erstatten sind, zählen alle finanziellen Einsätze, die sich als notwendig erweisen, um die Mängelbeseitigung überhaupt zu ermöglichen und deren Spuren zu beseitigen. Erforderlich sind die Aufwendungen für solche Maßnahmen, die ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Besteller auf Grund sachkundiger Beratung für geeignet halten durfte, um den Erfolg der Mängelbeseitigung herbeizuführen.
G hat die Radaufhängung von einer kundigen Werkstatt fachgerecht reparieren lassen. Dies durfte G mangels anderweitig lautender Angaben im Sachverhalt auch für geeignet halten. Da er ohne diese Reparatur seinen Weg nach Spanien nicht fortsetzen, bzw. nach Deutschland zurückkehren konnte, war dies auch notwendig.
Folglich durfte G die Reparaturen von der französischen Werkstatt vornehmen lassen und die diesbezüglichen Kosten von U verlangen.
G hat gegen U einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 300 € gemäß §§ 634 Nr. 2; 637; 633 BGB.





