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"Der mangelhafte Oldtimer"
Freitag, 28. November 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Autohändler A verkauft dem Autofan B, welcher ganz besonders Oldtimer mag, einen gut erhaltenen Jaguar E-Type S1 Coupé zu einem Preis von 79.500 €. Diesen sucht der B schon seit einer ganzen Weile und ist von dem speziell gefertigten Unikat sofort begeistert.
A geht davon aus, dass es sich dabei um einen unfallfreien Wagen handelt, was er dem B auch vertraglich zu sichert.
Da am kommenden Wochende mal wieder das Oldtimertreffen "Oldies the best" ansteht, ist A erfreut, dass er endlich mal als Teilnehmer und nicht als Zuschauer diesem Treffen beiwohnen kann. Dort trifft er C, der ebenfalls einen alten, sehr wertvollen Sportwagen besitzt. Beide kommen gleich ins Gespräch und es stellt sich heraus, dass C der alte Eigentümer des Jaguars ist. Diesen hatte er vor einiger Zeit verkauft, da seine Frau eine Laterne gestreift hatte und die Seitentür dadurch zerkratzt und zerbeult wurde. Da er sowieso schon länger einen neuen Sportwagen kaufen und den Jaguar verkaufen wollte, hat er diese Gelegenheit sogleich genutzt.
B, der von der Unfallfreiheit des Jaguars ausging, ist von dieser Nachricht entsetzt und verlangt von A Wiedergutmachung, da dieser ihm ja sogar vertraglich versichert habe, der Wagen sei unfallfrei.
Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass der Wagen durch den Unfall nur noch einen Wert von 60.000 € besitzt.
Fragen:
Kann B von A Nacherfüllung verlangen?
Wenn dies nicht der Fall ist, hat B einen Anspruch auf Schadensersatz?
Falllösung:
Ein Anspruch des B gegen A auf Nacherfüllung bezüglich des Jaguars könnte sich aus §§ 437 Nr. 1; 439 BGB ergeben. Dazu müsste der Anspruch entstanden, nicht wieder erloschen und durchsetzbar sein.
Fraglich ist, ob der Anspruch überhaupt entstanden ist.
Zunächst müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB bestehen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Des Weiteren müsste der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 BGB mangelhaft gewesen sein. Gemäß § 434 I 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sachmangel ist die A und B haben sich auf die Unfallfreiheit des Wagens geeinigt. Wie sich später herausgestellt hat, wurde der Jaguar jedoch durch einen Unfall des Vorbesitzers beschädigt. Demnach weicht die „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ ab und es liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 1 BGB vor.
Dieser Sachmangel lag auch bereits bei Übergabe der Sache, also bei Gefahrübergang im Sinnes des § 446 BGB vor.
In Betrach kommt aber, dass der Anspruch auf Nacherfüllung auf Grund anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB überhaupt nicht entstanden ist. Die Nacherfüllung kann gemäß § 439 I BGB entweder in der Nachbesserung oder in der Nachlieferung einer neuen Sache bestehen. Sollte die Leistungspflicht nach § 275 I BGB ausgeschlossen sein, so muss sich die Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf beide Arten der Nacherfüllung beziehen. Ist nur eine Art der Nacherfüllung unmöglich, so beschränkt sich der Anspruch gemäß §§ 437 Nr.1; 439 BGB auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.
Fraglich ist, ob die Nachbesserung gemäß § 275 I BGB von Anfang an unmöglich ist. Wie B zufällig mitbekommen hat, wurde der Jaguar bei einem Unfall des Vorbesitzers beschädigt. Diese Eigenschaft kann auch nicht durch eine Reparatur behoben werden. Demnach handelt es sich bei dem Wagen um ein Unfallauto und es liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Dieser war auch bereits vor Vertragsabschluss gegeben, so dass es sich um einen anfänglichen, unbehebbaren Mangel handelt.
Folglich ist die Nachbesserung gemäß § 275 I BGB ausgeschlossen.
Weiterhin könnte auch die Nachlieferung gemäß § 275 I BGB von Anfang an unmöglich sein. Dazu müsste es sich beim Jaguar um eine Stückschuld handeln. Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist. A und B haben sich auf den Kauf bzw. den Verkauf des ganz bestimmten Jaguars, welcher auf Grund seiner Gebrauchtwageneigenschaft und seiner Eigenschaft als Unikat ganz besoders ist, geeiningt. Demnach handelt es sich um eine Stückschuld. Bei einer solchen Stückschuld ist die Nachlieferung nur dann unmöglich, wenn es dem Käufer auf die Individualisierung der bestimmten Sache gerade ankommt, so dass sein Leistungsinteresse nicht durch die Lieferung eines anderen gleichwertigen, gebrauchten Gegenstands befriedigt werden kann.
Bei dem Jaguar E-Type S1 Coupé handelt es sich um ein speziell gefertigtes Unikat, welches B schon seit einer ganzen Weile sucht. Er ist somit genau an diesem Wagen interessiert und möchte keinen ähnlichen Oldtimer von A übereignet bekommen.
Das Leistungsinteresse des B nicht durch einen anderen gebrauchten Oldtimer befriedigt werden.
Mithin ist auch die Nachlieferung gemäß § 275 I BGB von Anfang an Unmöglich.
Der Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1; 439 BGB ist wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 275 I BGB nicht entstanden.
B hat gegen A keinen Anspruch auf Nacherfüllung bezüglich des Jaguars aus §§ 437 Nr. 1; 439 BGB.
In Betracht kommt aber, dass B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3; 311 a II BGB hat.
Zwischen A und B besteht ein wirksamer Kaufvertrag über den Jaguar im Sinne des § 433 BGB.
Ein Sachmangel des Kaufgegenstandes liegt - wie oben geprüft - ebenfalls vor.
Auf Grund des nichtbehebbaren Mangels ist die Leistungspflicht des A zur mangelfreien Übereignung des Oldtimers (vgl. § 433 I 2 BGB) nach § 275 I BGB von Anfang an unmöglich und demnach ausgeschlossen.
Des Weiteren müsste auch ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 311a II BGB ist jeder Schadensersatz statt der Leistung. B hat von A einen Jaguar zu einem Preis von 79.500 € gekauft. Dieser hatte auf Grund des Unfalls aber nur noch einen Wert von 60.000 €. Es ist dem B somit ein Schaden in Höhe von 19.500 € entstanden.
A müsste gemäß § 311a II 2 BGB keinen Schadensersatz leisten, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Mangels anderweitig lautende Angaben im Sachverhalt war sich A nicht bewusst, dass es sich bei den an B verkauften Jaguar um einen Unfallwagen handelte. Fraglich ist allerdings, ob er diese Unkenntnis zu vertreten hat. Die Verantwortlichkeit des Schuldners richtet sich nach § 276 I BGB. Demnach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im vorliegenden Fall könnte man bereits annehmen, das A als Autohändler die Eigenschaft des Wagens als Unfallauto hätte erkennen können und er demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 II BGB) und er fahrlässig gehandelt hat.
A hat jedoch dem B vertraglich zugesichert und garantiert, dass es sich bei dem Jaguar um einen unfallfreien Wagen handelt. Bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache kommt es auf die Kenntnis des Leistungshindernisses nicht an. Eine Entlastung des A nach § 311a II 2 BGB ist folglich ausgeschlossen und A hat auf Grund der Garantieübernahme den Mangel des Oldtimers zu vertreten.
Nach § 311a II BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dieser richtet nach § 251 BGB. B könnte hier nach seinem Belieben entweder den Wagen zurückgeben und den gesamten Kaufpreis von 79.500 € zurückverlangen (=großer Schadensersatz) oder den Jaguar behalten und lediglich den mangelbedingten Minderwert in Höhe von 19.500 € herausverlangen.
B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.500 € oder gegen Rückgabe des Jaguars einen Anspruch von 79.500 € gemäß §§ 437 Nr. 3; 311a II BGB .
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





