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"Das gebrauchte Fahrrad"
Sonntag, 30. November 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Der begeisterte Fahrradfahrer F verkauft dem M am 10.10.2008 sein gebrauchtes Mountainbike "Speedfire" zu einem Preis von 100 €, welches er dem M auch sogleich überlässt. Dieses benötigt M dringend, da ihm sein altes Fahrrad vor kurzem gestohlen wurde. Leider hat er jedoch nicht die benötigten 100 € dabei, so dass er zunächst 50 € anzahlt und die restlichen 50 € vereinbarungsgemäß am 15.10. bei einem Treffen zahlen soll. Am 15.10. kommt M nicht zum vereinbarten Treffen. Am 17.10. begegnen sich beide zufällig in der Stadt, M hat aber wieder kein Geld dabei. F erklärt dem M, dass er das Mountainbike wieder zurückhaben möchte, wenn M die restlichen 50 € bis zum 19.10. nicht gezahlt hat. Auch diesmal erscheint er nicht zum vereinbarten Termin. Am 24.10. laufen sich beide wieder zufällig über den Weg und M erklärt sich freudig bereit, dem F wegen der Umstände nun 55 €, statt der noch ausstehenden 50 € zu zahlen.
F ist von der Art und Weise des Vorgehens des M überhaupt nicht begeistert und erklärt ihm nun den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt das Mountainbike von M, Zug um Zug gegen Rückzahlung von 50 €.
Frage:
Zu Recht?
Falllösung:
F könnte gegen M einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads Zug um Zug gegen Rückzahlung der bereits gezahlten 50 € gemäß §§ 346 I, 348 S. 1 BGB haben. Dazu müsste F wirksam vom Vertrag zurückgetreten sein.
Dies setzt zunächst ein Rücktrittsrecht gemäß § 346 I BGB voraus. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wurde von beiden Vertragsparteien nicht vereinbart. In Betracht kommt aber ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 323 I BGB.
Zunächst müsste zwischen beiden Vertragsparteinen ein gegenseitiger Vertrag bestehen. Zwischen beiden Vertragsparteien wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Bei einem Kaufvertrag wird die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers gemäß § 433 I BGB und die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers nach § 433 II BGB nur deshalb begründet, um die jeweils andere Leistung zu erhalten. Folglich handelt es sich um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag.
Nächste Vorraussetzung ist eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht des Schuldners. Im vorliegenden Fall hat M die Hauptleistungspflicht, den Kaufpreis für das Fahrrad in Höhe von 100 € gemäß § 433 II BGB zu zahlen. M hat am 10.10. 50 € gezahlt. Folglich ist der Kaufpreisanspruch nach § 362 I BGB in Höhe von 50 € erloschen. Es besteht jedoch noch ein Anspruch auf den restlichen Kaufpreis in Höhe von 50 €.
Dieser Restkaufpreis müsste auch fällig sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Grundsätzlich ist gemäß § 271 I BGB ein Anspruch sofort, also mit Entstehung, fällig. Dies wäre vorliegend der 10.10.2008. F und M haben allerdings vereinbart, dass M den restlichen Kaufpreis erst am 15.10. zahlen soll. Vor dieser Zeit kann der F als Gläubiger die Leistung gemäß § 271 II BGB im Zweifel nicht verlangen.
Folglich war der restliche Kaufpreis am 15.10. fällig.
Einreden gegen den Kaufpreisanspruch sind nicht ersichtlich. V hat bereits erfüllt, so dass etwa die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäß § 320 I BGB nicht in Betracht. Demnach ist der Anspruch auch durchsetzbar.
Weiterhin müsste der M als Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben. M hat die am 15.10. geschuldete Kaufpreiszahlung nicht geleistet. Folglich liegt eine Nichterbringung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 323 I BGB vor.
Außerdem müsste der F dem M eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. F hat dem M am 17.10. mitgeteilt, dass wenn er nicht bis zum 19.10. den restlichen Kaufpreis zahlt, er vom Kaufvertrag zurücktritt. Diese Frist scheint für die Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 50 € auch angemessen zu sein. Demnach hat F dem M eine angemessene Frist gesetzt.
M hat die geschuldete Leistung bis zum 19.10. nicht bewirkt und auch nicht dem F in annahmeverzugbegründender angeboten. Folglich ist die Frist erfolglos verstrichen.
Fraglich ist, ob der Rücktritt gemäß § 323 V 1 BGB ausgeschlossen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Ein Interesse des Gläbigers käme dann in Betracht, wenn sowohl die Leistung als auch die Gegenleistung teilbar wären und somit ein teilweiser Leistungsaustausch sinnvoll möglich ist. Vorliegend lässt sich das Fahrrad nicht sinnvoll teilen. Würden nur einzelne Teile des Fahrrads verkauft, könnte M dies nicht zweckmäßig nutzen. Eine solche Teilleistung hat für den M keinen Wert und er hat folglich daran kein Interesse.
Mithin steht F ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 I BGB) zu.
Möchte F vom Vertrag zurücktreten, müsste er dies dem M gemäß § 349 BGB erklären. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
F ist vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten und kann von M nach §§ 346 I, 348 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe der schon gezahlten 50 € die Rückgabe und Rückübereignung der Mountainbikes verlangen.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





