Suche  » 

Startseite > Jura > Fälle / Fallsammlung > Fälle zum Zivilrecht > Fälle zum Schuldrecht AT > Unmöglichkeit > "Die Herzensangelegenheit"

weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken

"Die Herzensangelegenheit"

Montag, 24. November 2008

Autor: Rechtsanwältin Claudia Voggenreiter


Sachverhalt:

Der Reiseveranstalter Paule aus Bernau will heiraten. Die von ihm auserkorene, Jassira, weiß allerdings noch nichts von ihrem Glück. Paule hat sich deshalb überlegt, am Nachmittag des 16. Juni 2007 eine große Feier auszurichten, in deren Mittelpunkt er seinen Heiratsantrag stellen will.

Ihm schwebt da eine Party mit Südsee-Romantik vor und er beaufrag den in Bernau ansässigen Eventmanager Krüger (K) mit der Organisation des Festes. K bestellt hierzu bei dem ebenfalls in Bernau ansässigen Dekorationskünstler Volberg (V) drei im Geschäftslokal des V ausgestellte, aus Pappmaché hergestellte Rekonstruktionen thailändischer Tempeleingänge für insgesamt 2.000 €, die er in einem Meer aus Palmen und Blumen als besondere Attraktion aufstellen will. Die Pappattrappen sollen, wie K dem V mitteilt, am Morgen vor der Feier in einem zu diesem Zweck angemieteten Gartengrundstück aufgestellt werden. Auf Bitten des K erklärt sich V bereit, die Tempeleingänge an K zu liefern, der diese dann selbst am Morgen der Feier auf das Gartengrundstück transportieren will. DIe Tempeleingänge sollen deshalb spätestens am Vormittag vor der Feier bei K angeliefert werden.

Am morgen des vereinbarten Tages übergibt der V die drei Tempelattrappen an den Transporteur Thorsten (T) und weist ihn an, diese zu K zu bringen. T fährt indes zu spät los und verursacht deshalb fahrlässig einen Unfall, wobei die Tempeleingänge vollständig zerstört werden.

Frage:

Welche Ansprüche haben die Beteiligten gegeneinander?

Bearbeitervermerk:

Ansprüche des P sind hier ebenso wenig wie Ansprüche aus §§ 425, 421 I 2 HGB zu prüfen!

Abwandlung:

Wie wäre der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu beurteilen, wenn der T Angestellter des V wäre?


Falllösung:

(Nach einem Fall von Prof. Dr. Mansel und Dr. Stürner, Jus 2006, S. 608 ff.).


Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
A.

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2000,00 Euro aus § 433 Abs. 2 haben

Anspruch entstanden
I.

Der Anspruch müsste entstanden sein.

Kaufvertrag
1.

V und K haben sich über die Lieferung von 3 Pappmaché-Tempeleingängen zu einem Gesamtpreis von 2000,00 Euro geeinigt, also einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.

Keine rechtshindernden Einwendungen
2.

Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Zwischenergebnis
3.

Der Zahlungsanspruch ist mithin entstanden.

Kein Erlöschen
II.

Dieser Zahlungsanspruch könnte jedoch gemäß § 326 Abs. 1 S. 1, 1. HS BGB erloschen sein, da die Tempelattrappen zerstört sind.

Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1, 1. Hs BGB
1.

Dazu müsste in Bezug auf die synallagmatische Hauptleistungspflicht ein Leistungshindernis gemäß § 275 Abs. 1 – Abs. 3 BGB vorliegen.

Gegenseitiger Vertrag
a.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist synallagmatischer Natur.

Befreiung von einer (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gem. § 275 BGB
b.
Geschuldete Leistung
aa.

Hauptleistungspflicht des K war die Lieferung der drei Tempeleingänge (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) am Vormittag des 16. Juni 2007.

Unmöglichkeit
bb.

Die Erfüllung dieser Pflicht könnte hier gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sein. Die Parteien haben sich vorliegend kaufvertraglich über die Lieferung der bei V ausgestellten Tempeleingänge geeinigt. Vereinbart war damit ein Stückschuld. Da die drei Pappmaché-Attrappen zerstört sind, ist dem V die Leistung unmöglich geworden.

Zwischenergebnis
c.

Damit entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Pflicht zur Gegenleistung, d.h. zur Kaufpreiszahlung.

Anderweitiger Gefahrenübergang
2.

Die Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB tritt jedoch nicht ein, wenn die Preisgefahr (= die Gefahr, den Kaufpreis zahlen zu müssen, ohne die Kaufsache zu erhalten) anderweitig auf K übergegangen ist. Dies könnte gemäß § 447 BGB erfolgt sein.

Anwendbarkeit des § 447 BGB
a.

Zunächst müsste § 447 BGB anwendbar sein, insbesondere dürfte kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB vorliegen, vgl. § 474 Abs. 2 BGB. K ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da er die Tempeleingänge in seiner Eigenschaft als Eventmanager, also nicht für den privaten Gebrauch bestellt hat.

Versendungskauf
b.

Weiterhin müsste ein Versendungskauf vereinbart worden sein. Dies wäre der Fall, wenn die Attrappen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort iSd § 447 BGB versandt werden sollten. Erfüllungsort ist der Ort der letzten Leistungshandlung des Schuldners und damit der Leistungsort im Sinne des § 269 BGB. Es ist also durch Auslegung zu klären, ob die Parteien eine Bring-, Hol- oder Schickschuld vereinbart haben. V und K haben ausdrücklich verabredet, dass die Tempeleingänge an K versandt werden sollen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Bringschuld sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, so dass gemäß § 269 Abs. 3 BGB von einer Schickschuld auszugehen ist.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „Ort“ soll diejenige konkrete Stelle bezeichnet werden, an der die Leistung erbracht werden soll, und nicht die politische Gemeinde. Es ist daher unerheblich, dass Leistung- und Erfüllungsort im selben geographischen Ort (Bernau) liegen. Ausreichend ist vielmehr, dass nach Lage von Leistungs- und Erfüllungsort eine Versendung erforderlich ist.

Auf Verlangen des Käufers
c.

Die Versendung müsste auf Verlangen des Käufers erfolgt sein. Ein solches ausdrückliches Versendungsverlangen des K ist dem Sachverhalt zu entnehmen.

Übergabe an eine zum Transport bestimmte Person
d.

Weitere Voraussetzung des § 447 BGB ist, dass der Verkäufer die Kaufsache an eine hierfür bestimmte Transportperson übergeben muss. V hat die Tempeleingänge an den T, also eine für den Transport bestimmte Person, übergeben.

Zufälliger Transportschaden
e.

Des Weiteren müsste ein zufälliger Transportschaden eingetreten sein. Problematisch ist hier, dass der Unfall von T fahrlässig verursacht wurde. Von Zufall kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn die Fahrlässigkeit des T dem V nicht zuzurechnen wäre. Als Zurechnungsnorm kommt hier § 278 BGB in Betracht. Dazu müsste T Erfüllungsgehilfe des V sein. Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Auftraggebers in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Beim Versendungskauf gehört der Transport indes nicht zu den Pflichten des Verkäufers, die Transportperson ist damit nicht Erfüllungsgehilfe des V.

Beachte: Umstritten ist, ob § 278 BGB anwendbar ist, wenn der Verkäufer bei einem Versendungskauf eine bei ihm angestellte Person zum Transport bestimmt.

Da T nicht Erfüllungsgehilfe ist, ist dem V die Fahrlässigkeit des T auch nicht zuzurechnen.

Zwischenergebnis
f.

Es handelt sich damit jedenfalls im Schuldverhältnis zwischen V und K um eine zufällige Schadensverlagerung; die Leistungsstörung ist dem V nicht zuzurechnen.

Ergebnis
3.

Der Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht erloschen.

Anspruch durchsetzbar
III.

K hat keine Einrede gegen den Anspruch erhoben.

K könnte hier aber die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB geltend machen. Dann müsste an dieser Stellte – inzident – geprüft werden, ob der K gegen den V aus § 285 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation den unten zu prüfenden Anspruch auf Abtretung eines Ersatzanspruches gegen den V hat. Da dies (wie wir unten prüfen werden) zu bejahen ist, könnte K die Einrede des § 320 BGB geltend machen

Gesamtergebnis
IV.

Damit besteht der Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises.

Anspruch des V gegen T auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Transportvertrag
B.

V könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zerstörung der Tempeleingäng aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Transportvertrag haben.

Anspruch entstanden
I.
Schuldverhältnis
1.

Zwischen den Parteien besteht mit Abschluss des Transportvertrages ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.

Pflichtverletzung
2.

T müsste eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. T war zum ordnungsgemäßen Transport der Tempeleingänge verpflichtet. Die Zerstörung der Tempelattrappen bei dem Unfall stellt eine Verletzung dieser Pflicht dar.

Vertretenmüssen
3.

Die Pflichtverletzung müsste T auch zu vertreten haben. Nach dem Vermutungstatbestand des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich von einem Vertretenmüssen des T auszugehen. Zudem ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass T fahrlässig handelte.

Schaden
4.

Da V seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung behält, ist ihm allerdings kein Schaden entstanden.

Ergebnis
II.

V hat gegen T mangels Schaden keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Anspruch des V gegen T aus § 823 Abs. 1 BGB
C.

V könnte aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den T haben.

In einer Klausur würde ausreichen, dass Sie diese Anspruchsgrundlage, die mangels Schaden ebenfalls nicht in Betracht kommt, viel kürzer prüfen. Z.B.

V könnte aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den T haben. Zwar ist vorliegend das Eigentum als Rechtsgut des V durch die fahrlässige Unfallverursachung seitens des T widerrechtlich und verschuldet verletz worden, ein Schaden des V liegt aber nicht vor, da er seinen Kaufpreisanspruch behält.

Anspruch entstanden
I.
Rechtsgutsverletzung
1.

Das Eigentum des V an den Tempeleingängen ist verletzt.

Zurechenbare Handlung und haftungsbegründende Kausalität
2.

T selbst hat den Unfall – und damit die Eigentumsverletzung – verursacht. Die Eigentumsverletzung ist dem T damit zurechenbar. Ohne den Unfall wäre die Rechtsgutsverletzung nicht eingetreten.

Rechtswidrigkeit
3.

Die Verletzungshandlung ist auch rechtswidrig, da keine Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund vorliegen (z. B. § 227 BGB: Notwehr, § 228 BGB: Notstand).

Verantwortlichkeit
4.

Des Weiteren müsste T die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung auch zu vertreten haben. T handelte fahrlässig, so dass er die Rechtsgutsverletzung auch zu vertreten hat.

Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
5.

Durch die Rechtsgutsverletzung müsste dem V ein Schaden entstanden sein. Als ersatzfähiger Schaden kommt jeder Vermögensschaden in Betracht. Vorliegend ist zwar das Eigentum des V verletzt, er hat aber seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung behalten, s.o. Ihm ist damit kein Schaden entstanden.

Ergebnis
II.

V hat gegen den T deshalb auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ansprüche des K gegen den T
D.
Keine vertraglichen Ansprüchen
I.

Da zwischen K und T keinerlei vertraglichen Beziehungen bestehen, hat K gegen den T weder einen Primär- noch einen Sekundäranspruch.

Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
II.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil keines der in § 823 Abs. 1 BGB enumerativ (= abschließend) aufgezählten Rechtsgüter des K verletzt ist, insbesondere wurde auch das Eigentum des K nicht verletzt, da ihm die Pappmaché-Tempeleingänge (noch) nicht übereignet worden waren.

Ansprüche des K gegen den V
E.
Kein Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB auf Lieferung
I.

Der Anspruch des K gegen den V auf Lieferung ist durch Unmöglichkeit erloschen, s.o.

Kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
II.

K könnte einen Anspruch gegen den V aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises haben.

Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag, s.o.
1.
Keine von V zu vertretende Pflichtverletzung
2.

Zwar ist dem V die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich geworden, insofern ist eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt worden. Diese Pflichtverletzung ist aber von V nicht zu vertreten, s.o.

Ergebnis: Anspruch (-)
3.
Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
III.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet wegen fehlender Eigentumsverletzung auch gegenüber dem V aus.

Kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB
IV.

Dasselbe gilt für den Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB, der überdies auch daran scheitert, dass T schon nicht Verrichtungsgehilfe des V ist.

Anspruch des K aus § 285 BGB i.V.m. der Drittschadensliquidation
F.

Vorüberlegungen:

Wie wir oben festgestellt haben, hat der T seine Vertragspflichten gegenüber dem V verletzt (fahrlässige Unfallverursachung). Dem V ist allerdings kein Schaden entstanden, weil der K aufgrund des Übergangs der Preisgefahr (§ 447 BGB) zur Kaufpreiszahlung verpflichtet blieb. Aus diesem Grunde hat der V keinen Anspruch gegen den T. Der K hat seinerseits allerdings ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den T, weil er mit diesem vertraglich nicht verbunden war und das Eigentum an den Tempeleingängen auch noch nicht auf ihn übergegangen war.

Dieses Ergebnis, dass der Schädiger (T) keinen Schadensersatz leisten muss und der Geschädigte (K) auf dem Schaden sitzen bleibt, ist unbillig. Die Rechtsprechung und die herrschende Literatur lassen daher unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass der Verletzte den Schaden des Dritten gegen den Schädiger geltend macht (Drittschadensliquidation) und den so erlangten Ersatz an den Geschädigten weiterleitet.

Die Drittschadensliquidation (DSL) kommt nur dann in Betracht, wenn der verursachte Schaden nicht schon aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht werden kann.

Voraussetzungen der Drittschadensliquidation (DSL)
I.

Anspruch ohne Schaden
1.

Erste Voraussetzung der DSL ist, dass gegenüber einer Person die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt sind, dieser Person aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Wie oben geprüft, hat der V nur deshalb keinen Anspruch gegen den T, weil ihm kein Schaden entstanden ist, da der K weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.

Schaden ohne Anspruch
2.

Des Weiteren muss ein Geschädigter vorhanden sein, dem gegenüber aber nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. K ist Geschädigter, er muss den Kaufpreis zahlen ohne dafür ein Äquivalent zu halten. Er kann diesen Schaden aber weder gegenüber dem T noch gegenüber dem V geltend machen.

Zufällige Schadensverlagerung
3.

Schließlich muss der verursachte Schaden zufälligerweise von dem Anspruchsberechtigten auf einen Dritten verlagert worden sein. Hierbei ist auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Aus Sicht des T ist es ein Zufall, dass der von ihm verursachte Schaden nicht bei seinem Vertragspartner (V), sondern bei einem Dritten (K) eintritt.

Gäbe es den § 447 BGB nicht, dann hätte der Verkäufer gem. § 326 Abs. 1 S. 1 keinen Anspruch auf die Gegenleistung; dann wäre er nicht nur Anspruchsberechtigter, sondern auch selbst Geschädigter und könnte Schadensersatz verlangen.

Eine zufällige Schadensverlagerung ist bei insgesamt vier Fallgruppen anerkannt:

1. Obligatorische Gefahrentlastung (§ 447 BGB) – unser AK-Fall

2. Mittelbare Stellvertretung

3. Obhut für fremde Sachen

4. Treuhandverhältnisse

Rechtsfolge
II.

Die Rechtsfolge der DSL besteht zunächst darin, dass der Schaden zum Anspruch gezogen wird: Der Anspruchsberechtigte (V) erhält die Möglichkeit, den bei einem Dritten eingetretenen Schaden zu liquidieren. Damit das Ziel der DSL, dem Geschädigten einen Ersatz oder Ersatzanspruch zukommen zu lassen, erreicht wird, muss der nichtgeschädigte Gläubiger des Ersatzanspruchs im Innenverhältnis zu dem geschädigten Dritten verpflichtet sein, diesem den Schadensersatzanspruch abzutreten oder den eingezogenen Schadensersatz zu übertragen. Dies wird idR über § 285 BGB erreicht. Wenn § 285 BGB nicht eingreift, folgt die Pflicht zu Abtretung oder Übertragung im Zweifel aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Geschädigten.

Aus alledem folgt zunächst, dass der Schaden des K zum Anspruch des V gegen den T „gezogen“ wird. K hat dann seinerseits einen Anspruch gegen den V auf Abtretung dieses Schadensersatzanspruches bzw. auf Übertragung des von V geltend gemachten Schadensersatzes.

Abwandlung -> Anspruch des V gegen den K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
G.
Anspruch entstanden (+), s.o.
I.
Kein Erlöschen
II.

Der Anspruch könnte gem. § 326 Abs. 1 S. 1, 1. Hs BGB erloschen sein.

Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1, 1. Hs BGB
1.
Gegenseitiger Vertrag (+)
a.
Geschuldete Leistung: 3 Tempeleingänge
b.
Unmöglichkeit (+)
c.
ZwErg: grds. Entfällt Gegenleistungspflicht
d.
Anderweitiger Gefahrenübergang gem. § 447 BGB
2.
Anwendbarkeit des § 447 s.o. (+)
a.
Versendungskauf (+)
b.
Auf Verlangen des Käufers (+)
c.
Übergabe an zum Transport bestimmte Person
d.

Dies könnte zweifelhaft sein, weil der V mit T einen eigenen Fahrer zum Transport beauftragt hat.

Mindermeinung
aa.

Nach einer Ansicht erfasst § 447 BGB nicht den Transport durch eigene Angestellte des Verkäufers. Dies wird damit begründet, dass § 447 BGB als Ausnahmevorschrift zu § 326 Abs. 1 BGB eng auszulegen sei und die Sache den vom Schuldner jedenfalls mittelbar beherrschten Gefahrenbereich noch nicht verlassen hat, so dass ein Gefahrenübergang gerade nicht gegeben sei. Darüber hinaus stünde dem Käufer auch nur beim Transport durch Dritte der Haftungsanspruch aus §§ 421 Abs. 1, 425 HGB zu. Nach dieser Ansicht wäre die Gegenleistungsgefahr daher nicht auf den K übergegangen.

Herrschende Ansicht
bb.

Nach herrschender Ansicht ist § 447 BGB auch bei Einschaltung eigenen Personals durch den Verkäufer anwendbar. Denn würde der Mindermeinung gefolgt werden, wäre der Verkäufer aus Haftungsgründen faktisch gezwungen eine Transportperson einzuschalten. Zudem sei der Käufer auch beim Einsatz eigener Leute des Verkäufers nicht rechtlos gestellt, da ihm nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation der vom Verkäufer abzutretende Ersatzanspruch zustehe, wenn die §§ 421 Abs. 1, 425 HGB nicht anwendbar seien. Nach dieser Ansicht ist § 447 BGB vorliegend anwendbar.

Stellungnahme
cc.

Der Mindermeinung ist zuzugestehen, dass der Anspruch aus § 425 HGB wirtschaftlich gesehen für den Käufer werthaltiger ist als Ansprüche aus Drittschadensliquidation. Allerdings entstehen dem Käufer aber auch zusätzliche Kosten durch die Einschaltung einer externen Transportperson. Hinzu kommt, dass nach der Mindermeinung die zwischen den Parteien vereinbarte Schickschuld im Falle des Einsatzes verkäufereigener Transportpersonen faktisch zur Bringschuld wird. Der Zweck des § 447 BGB besteht aber gerade darin, den Verkäufer zu entlasten. Damit ist vorliegend der sachgerechteren h. M. zu folgen.

Zufälliger Transportschaden
e.

Problematisch ist hier, dass der Unfall von T fahrlässig verursacht wurde. Zufällig wäre der Transportschaden daher nur dann, wenn dem V die Fahrlässigkeit des T nicht zuzurechnen wäre. Als Zurechnungsnorm kommt § 278 BGB in Betracht. Streitig ist aber, ob diese Norm in vorliegender Konstellation überhaupt anwendbar ist.

Erste Ansicht
aa.

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist § 278 BGB beim Transport durch eigenes Personal des Verkäufers nicht anwendbar, da dies mit der Prämisse unvereinbar sei, dass der Verkäufer den Transport nicht selbst schulde. Danach wäre der Transportschaden zufällig entstanden.

Herrschende Meinung
bb.

Nach der herrschenden Meinung ist § 278 BGB dagegen anwendbar, da die Sorgfalts- und Obhutspflichten des Verkäufers auch im Rahmen der Versendung durch eigenes Personal bestehen. Danach wäre das fahrlässige Verhalten des T dem V zuzurechnen mit der Folge, dass der Transportschaden nicht zufällig entstanden ist.

Stellungnahme
cc.

Für die h.M. spricht, dass das BGB selbst in dem vergleichbaren Fall der Einschaltung von Gehilfen im Rahmen eines Auftrages gemäß § 664 As. 1 S. 3 BGB eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB anordnet. Verletzt eine Transportperson des Verkäufers eine Sorgfaltspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer hierfür auch einzustehen. Damit ist § 278 BGB anwendbar. Nachdem T den Unfall fahrlässig verursacht hat und dieses Verschulden dem V zuzurechnen ist, liegt kein zufälliger Transportschaden vor.

Zwischenergebnis
3.

Die Voraussetzungen des § 447 BGB sind damit nicht erfüllt, so dass der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen ist.

Ergebnis
III.

V hat folglich keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken up up