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"Chinesischer Tee"
Montag, 06. Oktober 2008
Autor: Rechtsanwältin Claudia Voggenreiter
Sachverhalt:
Gunter (G), Teekenner, sucht den Teeladen des Yin Soon (S) auf, weil er sich eine neue Teekanne kaufen will. S weist den G auf einen einmaligen Sonderposten handbemalter Teekannen aus China hin, die er derzeit für nur 280 € im Sonderangebot hat. G kann sich nicht so recht entscheiden. Er überlegt hin und her. Die Kanne ist ihm eigentlich zu teuer. Er will es sich bis zum nächsten Tag überlegen. S teilt ihm mit, dies sei kein Problem, er hätte zwar in seinem im Keller befindlichen Lagerraum nur noch insgesamt 20 dieser Kannen, aber bis morgen wäre bestimmt noch eine da.
Am nächsten Morgen ruft der G den S an. Er ist wegen des hohem Preises immer noch unentschlossen. S bietet dem G deshalb an, die Kanne kostenfrei von seinem Angestellten A bei G zu Hause vorbeibringen zu lassen. Hiermit erklärt sich G schließlich einverstanden und kauft schließlich eine der Kannen. Er sagt dem S, er habe es gerade furchbar eilig, werde ihn aber um 15 Uhr anrufen und ihm die genaue Lieferadresse mitteilen, er bitte um Lieferung um 16 Uhr.
Um 14:30 Uhr - als S und A gerade im Keller sind - ruft G im Ladenlokal des S an, erreicht dort aber nur den Anrufbeantworter. Er teilt mit, dass ihm die Kanne doch zu teuer sei, er nehme daher vom Kauf Abstand. Weder S und A hören den Anrufbeantworter ab, sie sind aber beide um 15 Uhr wieder im Geschäftslokal. G ruf allerdings nicht noch mal an.
Als er sich bis 15:30 Uhr immer noch nicht gemeldet hat, weist der S den A an, schon einmal loszufahren, da noch andere Kunden zu beliefern sind und erklärt, er würde ihm dann die Adresse des G per Handy mitteilen. A macht sich mit insgesamt 7 handbemalten Teekannen auf den Weg. Er will sechs der Kannen zunächst bei C, einem Chinarestaurantbetreiber, abliefern, und sich sodann auf den Weg zu G machen. C ist allerdings nicht anwesend.
Um 15:45 Uhr hört S den Anrufbeantworter ab. Daraufhin ruft er den A an, der sich umgehend auf den Rückweg in das Geschäftslokal seines Arbeitgebers begibt. S stellt eine der Teekannen für G im Verkaufsraum des Geschäftslokal auf ein Regal. Als am nächsten Morgen den Teeladen betritt, stößt er leicht fahrlassig gegen das Regal, auf dem die Teekanne steht. Die Kanne fällt herunter und zerbricht.
S verlangt Kaufpreiszahlung von G. Zu Recht?
Gliederung:
Anspruch des S gegen den G auf Zahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
S könnte gegen G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 280,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB habe
Der Anspruch müsste entstanden sein. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen S und G ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und dem G keine rechtshindernden Einwendungen zustehen.
S hat dem G handbemalte chinesische Teekannen aus seinem Sortiment angeboten. Der G hat den S am nächsten Tag angerufen und das Angebot des S angenommen, zwischen den Parteien ist damit ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Der G könnte den Kaufvertrag jedoch angefochten haben, als er dem S auf den Anrufbeantworter sprach, dass ihm die Teekanne zu teuer sei. Allein in Betracht zu ziehender Anfechtungsgrund wäre hier der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Teekanne gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, dass der Preis einer Sache schon keine Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB ist, hat G sich aber auch nicht über den Preis geirrt, sondern lediglich nach Vertragsschluss für sich beschlossen, dass die Kanne zu teuer sei. Eine Einwendung, die die Entstehung des Kaufvertrages hindern würde, steht dem G mithin nicht zu.
Damit ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung entstanden.
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung dürfte nicht erloschen sein.
Als Erlöschenstatbestand kommt zunächst § 326 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht, wonach der Gläubiger die Gegenleistung dann nicht erbringen muss, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist.
Dazu müsste § 326 Abs. 1 BGB auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein synallagmatisches Vertragsverhältnis handelt. S hat sich zur Übereignung der Kanne verpflichtet, um den Kaufpreis von G zu erhalten. Umgekehrt hat sich G zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, weil er die Kanne zu Eigentum haben wollte. Ein gegenseitiger Vertrag liegt somit vor.
Des Weiteren müsste eine im Synallagma stehende Hauptleistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sein. In Betracht käme hier nachträgliche, objektive Unmöglichkeit der Übereignungspflicht des S. Unmöglich geworden ist die Übereignungspflicht des S dann, wenn die Parteien eine Stückschuld vereinbart hatten und es sich bei der zerstörte Kanne um die verkaufte Kanne handelt oder wenn es sich um eine (beschränkte) Gattungsschuld handelt und die (ggf. beschränkte) Gattung untergegangen ist.
Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob der S eine bestimmte individualisierte Sache schuldet oder nur eine Sache aus einer Gattung.
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (sog. Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. Der S hat dem G mehrere gleichartige Teekannen (handbemalt, aus China) angeboten und G hat keine spezielle dieser Teekannen ausgesucht. Damit haben die Parteien eine Gattungsschuld vereinbart. Der S hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es sich um einen einmaligen Sonderposten handbemalter Teekannen handelt und überdies deutlich gemacht, dass er nur noch 20 dieser Teekannen habe. Er hat damit für den G erkennbar seine Schuld auf seinen Vorrat beschränkt (= sog. beschränkte Gattungsschuld oder Vorratsschuld).
Bei einer beschränkten Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit ein, wenn der gesamte Vorrat des Schuldners untergegangen ist.
Ausreichend für den Eintritt der Unmöglichkeit wäre z.B. wenn S bis zur Zerstörung der Teekanne alle anderen Kannen bereits veräußert hätte, die zerstörte Kanne also die letzte aus seinem Vorrat war.
Anhaltspunkte dafür, dass der S keine weiteren handbemalten Teekannen mehr in seinem Vorrat hat, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Unmöglichkeit wegen Untergangs der Gattung ist folglich nicht eingetreten.
Unmöglichkeit könnte aber dennoch eingetreten sein, wenn der S seine Leistungspflicht gemäß § 243 Abs. 2 BGB auf eine bestimmte Teekanne konkretisiert hätte, die ursprünglich (beschränkte) Gattungsschuld also durch Konkretisierung zu einer Stückschuld geworden wäre. Voraussetzung dafür ist, dass der S gemäß § 243 Abs. 2 BGB „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat.
Was der Schuldner dazu im Einzelnen unternehmen muss, richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, also ob der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger den Vertragsgegenstand zu bringen, zu schicken oder ob der Gläubiger den Gegenstand abholen soll (Bring-, Schick oder Holschuld). Hier haben die Parteien vereinbart, dass der S die Teekanne von seinem Angestellten A bei G anliefern lassen wird. Ob die Parteien damit eine Bring- oder eine Schickschuld vereinbart haben, ist durch Auslegung unter Heranziehung der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln: Gesetzlicher Regelfall ist gem. § 269 Abs. 1 BGB die Holschuld. Hieraus lässt sich ableiten, dass für die Annahme einer Bringschuld eine eindeutige Vereinbarung vorliegen muss. Bestätigt wird dies durch § 269 Abs. 3 BGB, dem zu entnehmen ist, dass allein der Umstand, dass der Schuldner die Kosten für die Versendung übernimmt, für sich alleine nicht ausreicht, um von einer Bringschuld auszugehen. In vorliegender Konstellation ist allerdings zu beachten, dass der S dem G die Anlieferung angeboten hat, um ihm wegen des hohen Kaufpreises entgegen zu kommen. Dies könnte für die Vereinbarung einer Bringschuld sprechen. Hinzu kommt, dass S keine Transportperson einschalten will, sondern die Ware von seinem eigenen Angestellten A anliefern lassen will. Die Parteien haben damit vereinbart, dass sowohl Leistungs- wie auch Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers sein sollen und somit eine Bringschuld vereinbart.
Bei der Bringschuld ist zur Konkretisierung erforderlich, dass der Schuldner das für den Gläubiger bestimmte Stück – das gemäß § 243 Abs. 1 BGB mittlerer Art und Güte sein muss – aus der Gattung aussondert und es dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zum rechten Zeitpunkt anbietet. Als A sich auf den Weg zu G machte, hatte S keine spezielle Teekanne für den G ausgesondert.
Konkretisierung gemäß § 243 Abs. 2 BGB ist damit nicht eingetreten. Die Gattungsschuld ist daher nicht zur Stückschuld geworden.
Fraglich ist, ob Konkretisierung dadurch eingetreten ist, dass G bereits um 14.30 Uhr, also vor dem vereinbarten Telefonat und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, die Abnahme der Teekanne verweigert hat. Einzelne Autoren nehmen an, dass eine vorweggenommene Annahmeverweigerung zur Konkretisierung führt, weil dem Schuldner in solchen Fällen ein tatsächliches Angebot nicht zuzumuten sei.
Nach dieser Mindermeinung führt bereits ein wörtliches Angebot i.S.d. §295 BGB im Rahmen des § 243 Abs. 2 BGB zur Konkretisierung. Diese Mindermeinung steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum Wortlaut des § 243 Abs. 2 BGB und lässt für die ergänzende Vorschrift des § 300 Abs. 2 BGB als alleinigen Anwendungsfall die vertragliche Abbedingung des § 243 Abs. 2 BGB und die Geldschuld übrig. Daher ist diese wegen § 300 Abs. 2 BGB überflüssige Konstruktion einer Konkretisierung abzulehnen.
Nach ganz herrschender Ansicht kann bei Vereinbarung einer Abnahmefrist vor deren Ablauf weder Konkretisierung noch Annahmeverzug eintreten (MüKo-Emmerich, § 243 Rn 31, 5. Aufl., 2007).
Folglich ist Konkretisierung somit auch nicht durch die telefonische Annahmeverweigerung eingetreten. S schuldet nach wie vor Leistung aus seinem Vorrat, Unmöglichkeit ist nicht eingetreten.
S wäre aber auch dann nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistungsgefahr gemäß § 300 Abs. 2 BGB auf A übergegangen wäre. Dazu müsste sich G im Zeitpunkt der Zerstörung der Teekanne gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug befunden haben und S müsste die Kaufsache (nach ganz h. M.) ausgesondert haben.
§ 300 Abs. 2 BGB regelt ausschließlich die Leistungs-, nicht aber die Gegenleistungs- oder Preisgefahr. Sie führt also dazu, dass der Schuldner bei Untergang der Sache auch dann gem. § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn die Gattungsschuld noch nicht durch Konkretisierung zur Stückschuld wurde. Erforderlich ist aber stets, dass der Schuldner die Gattungssache aussondert. Diese Aussonderung kann dem Angebot zeitlich nachfolgen und muss dem Gläubiger auch nicht mitgeteilt werden (Palandt-Heinrichs, § 300 Rn 4).
G wäre dann in Gläubigerverzug geraten, wenn die Leistung erfüllbar war, S ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben hätte und zudem leistungbereit und –fähig war.
S müsste also zunächst zur Leistungserbringung bereits berechtigt gewesen sein. Gemäß § 271 Abs. 2 BGB darf der Schuldner „im Zweifel“ sofort erfüllen; er darf also dann sofort leisten, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Vorliegend sollte der G die Teekanne um 16.00 Uhr von seinem Angestellten A bei G abliefern lassen. Der Anspruch war daher nicht sofort, sondern gemäß der Parteienvereinbarung erst um 16.00 Uhr erfüllbar.
Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, d.h. so wie sie zu bewirken ist: Am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise.
Bei der hier vereinbarten Bringschuld hätte S die Teekanne daher spätestens um 16 Uhr aussondern und dem G tatsächlich anbieten müssen. Das haben weder S noch der von S gemäß § 278 BGB willentlich in die Erfüllung des Kaufvertrags eingebundene Angestellte A getan, denn vereinbarter Leistungsort war der Wohnort des G, denn A allerdings nicht kann. Ein tatsächliches Angebot liegt folglich nicht vor.
Gemäß § 295 S. 1 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, die Annahme der Ware zu verweigern, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Ein wörtliches Angebot ist eine zugangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung. Weder S noch A haben dem G die Übereignung der Teekanne wörtlich angeboten. Dem wörtlichen Angebot gleichgestellt ist aber gemäß § 295 S. 2 BGB die Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, eine erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Erforderliche Mitwirkungshandlung war hier die Adressmitteilung seitens des G. Allerdings hat der S den G hierzu nicht aufgefordert, so dass auch § 295 S. 2 BGB nicht einschlägig ist.
Ein wörtliches Angebot könnte aber gemäß § 296 S 1 BGB entbehrlich sein, wenn für eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt. Die Parteien hatten vereinbart, dass G dem S seine Lieferadresse um 15 Uhr mitteilt. Dies hat er unterlassen. Damit war auch ein wörtliches Angebot gemäß § 296 S. 1 BGB entbehrli
S hat dem G zwar weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot im Sinne der §§ 294, 295 BGB unterbreitet, die erste Voraussetzung des Gläubigerverzugs gemäß § 293 BGB ist aber dennoch erfüllt, denn ein solches Angebot war gemäß § 296 S. 1 BGB entbehrlich.
Des Weiteren müsste S außerdem gemäß § 297 BGB leistungsbereit und leistungsfähig gewesen sein, d.h. er müsste den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt haben. Der Leistungswille des S zeigt sich hier in der Anweisung an A, dem G die Teekanne zu überbringen und darin, dass S zur verabredeten Zeit auf den Anruf des G wartete um dem A die Adresse zu übermitteln. Auch war dem S die Leistung aus seinem Vorrat noch ohne weiteres möglich.
Dem Wortlaut des § 300 Abs. 2 BGB nach sind damit alle Voraussetzungen für den Gefahrenübergang erfüllt. Damit ist bei der hier vereinbarten Vorratsschuld allerdings noch nicht klargestellt, an welchem Stück aus der (beschränkten) Gattung die Gefahr übergehen soll. Deshalb verlangt die ganz h.M. für den Gefahrenübergang als zusätzliches ungeschriebenes Merkmal des § 300 Abs. 2 BGB stets, dass der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert hat. Diese ist spätestens in dem Moment erfolgt, als S die aus der Lieferung für C und G übrig gebliebene Teekanne auf das Regal im Verkaufsraum stellte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ausgesonderte Kanne nicht einer Kanne „mittlerer Art und Güte“ entsprach. Damit befand sich G im Annahmeverzug.
Die Mindermeinung lehnt das Erfordernis einer Aussonderung ab, es reiche, dass eine im Lager des Schuldners befindliche Ware mittlerer Art und Güte untergehe und sicher sei, dass der Schuldner mit der untergegangenen Ware erfüllt hätte. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht ist vorliegend indes nicht erforderlich, weil auch nach dieser Meinung der G in Annahmeverzug geraten ist.
G ist in Annahmeverzug geraten, als er zum vereinbarten Zeitpunkt die kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung nicht vornahm und mit der Aussonderung der Teekanne durch S ist gemäß § 300 Abs. 2 BGB die (Leistungs-) Gefahr auf G übergegangen. Geschuldete Leistung war damit die von S ausgesonderte Teekanne.
Die Übereignung der so ausgesonderten Teekanne ist objektiv unmöglich geworden. Damit ist S gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden. Zugleich ist gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich auch sein Kaufpreisanspruch entfalle
Allerdings könnte der S seinen Kaufpreisanspruch gemäß § 326 Abs. 2 S. 1, 1. Fall BGB behalten haben, wenn G für die Zerstörung der Teekanne – die zur Befreiung von der Leistungspflicht des S geführt hat – alleine oder überwiegend verantwortlich ist. Wann eine solche Verantwortlichkeit des Gläubigers anzunehmen ist, ist – weil dies gesetzlich nicht geregelt ist – umstritten. Einhelligkeit besteht aber darüber, dass alleine das Vorliegen von Annahmeverzug eine solche Verantwortlichkeit nicht begründen kann, weil sonst die besondere Regelung für den Annahmeverzug gemäß § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Fall BGB überflüssig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass G verantwortlich für die Zerstörung der Teekanne war, sind nicht ersichtlich. Damit behält S seinen Anspruch auf die Gegenleistung jedenfalls nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1, 1. Fall BGB
Der Anspruch des S auf den Kaufpreis wäre aber dann nicht erloschen, wenn die Gegenleistungsgefahr gemäß §§ 446 S. 3, 326 Abs. 2 S. 1, 2. Fall BGB auf den G übergegangen wäre. Voraussetzungen hierfür ist, dass sich der Gläubiger im Zeitpunkt der Leistungsbefreiung – also der Zerstörung der Teekanne – in Annahmeverzug befand und die Kaufsache zufällig untergegangen ist.
Als die Kanne zerbrach befand sich G im Gläubigerverzug (s.o.).
Zweifelhaft ist aber, ob die Teekanne zufällig untergegangen ist. Zufall bedeutet, dass die Sache untergegangen ist, ohne dass dies von einer der Parteien zu gemäß § 276, 278 BGB zu vertreten ist. Hier hat S jedoch fahrlässig gehandelt, die Zerstörung der Teekanne mithin verschuldet.
Allerdings sieht § 300 Abs. 1 BGB vor, dass der Schuldner während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Da S aber lediglich leicht fahrlässig handelte, hat er den Untergang der Teekanne nicht zu vertreten.
Damit ist die Gegenleistungsgefahr auf G übergegangen und S behält seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Der Anspruch auf den Kaufpreis könnte aber erloschen sein, wenn G wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Voraussetzung hierfür ist ein gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund.
Ein vertragliches Rücktrittsrecht wurde nicht vereinbart.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht könnte sich aus § 323 Abs.1 BGB ergeben. Dazu müsste der G dem S jedoch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, die in Betracht der Erfüllungsbereitschaft des S auch nicht entbehrlich war. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolg
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht könnte sich aber aus § 326 Abs. 5 BGB ergeben, wonach die Leistungsbefreiung des S gemäß § 275 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist jedoch gemäß § 326 Abs. 5, 2. Hs i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand, der ihm das Rücktrittsrecht gibt – hier also die Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 BGB –, zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist. Da S zu einem Zeitpunkt, zu dem sich G im Annahmeverzug befand, lediglich leicht fahrlässig an das Regal gestoßen ist, und er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat deshalb gemäß § 300 Abs. 1 BGB nicht zu vertreten hat, ist der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB ist damit nicht erloschen.
Da dem Sachverhalt auch keine Einrede des G zu entnehmen ist, ist der Anspruch auch durchsetzb
S hat gegen den G einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 280,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





