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"Das Notebook"

Freitag, 28. November 2008

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten


Der Jurastudent J kauft beim Großhändler G ein Notebook vom Typ Acer Aspiere 5550 zu einem Preis von 599 €. Da J neben seinem Jurastudium nur sehr wenig Zeit hat, die nächste Hausarbeit aber unmittelbar bevorsteht, vereinbaren beide, dass G ihm das Notebook am 4. August 2008 direkt nach Hause liefern soll.

G schickt daraufhin seinen Angestellten A zum vereinbarten Zeitpunkt samt Notebook zur Wohnung des J. A klingelt mehrmals, es öffnet ihm jedoch keiner die Tür. Nach mehreren vergeblichen Versuchen und 20 Minuten später beschließt A, wieder zurück zum Lager des G zu fahren.

Auf dem Rückweg kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem dem A ein Lieferwagen auffährt. Dabei wird das Notebook total zerstört. A trifft dabei kein verschulden.

Frage:

Hat G gegen J einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 599 €?


Fallösung:


Anspruch G gegen J aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB
A.

G könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 599 € aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben.

Dazu müsste der Anspruch entstanden, nicht wieder erloschen und durchsetzbar sein.

Anspruch entstanden
I.

G und J haben einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 I 1 BGB über ein Notebook der Marke Acer zu einem Kaufpreis von 599 € geschlossen.

Folglich ist ein Kaufpreisanspruch entstanden.

Anspruch erloschen
II.

Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch aus § 433 II BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung (Übereignung des Notebooks) erloschen ist.

Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach § 326 I 1 BGB
1.

Hier kommt ein Erlöschen des Anspruchs nach § 326 I 1 BGB in Betracht.

Gegenseitiger Vertrag
a.

Dazu müsste zwischen G und J zunächst ein wirksamer gegenseitiger Vertrag bestehen. Zwischen beiden Vertragsparteien wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Bei einem Kaufvertrag wird die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers gemäß § 433 I BGB und die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers nach § 433 II BGB nur deshalb begründet, um die jeweils andere Leistung zu erhalten. Folglich handelt es sich um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag.

Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht nach § 275 I BGB
b.

Weitere Voraussetzung ist die Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht.

Geschuldete Leistung
aa.
Gattungsschuld
(1).

Im vorliegenden Fall könnte eine vereinbarte Gattungsschuld im Sinne des § 243 BGB vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. G schuldet dem J die Übereignung eines Acer Aspires 5550. J kommt es dabei nicht auf die Erlangung eines ganz bestimmten Notebooks an, sondern lediglich auf "irgend ein" Notebook diesen Modells. Der anhand seiner Modellbezeichnung identifizierte Leistungsgegenstand ist daher eine Gattungsschuld, durch die der Schuldner leisten muss, wie Gegenstände aus dieser Gattung am Markt erhältlich sind. Geht nun die zur Leistung bestimmte Sache - hier der Acer Aspire 5550 - unter, wird der Schuldner einer Gattungsschuld demnach grundsätzlich nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit frei.

Konkretisierung
(2).

In Betrach kommt aber, dass die Gattungsschuld gemäß § 243 II BGB in eine Stückschuld konkretisiert wurde. Dazu müsste der G als Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan haben. Dann geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über und dieser trägt das Risiko des Untergangs der Sache. Ob der Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan hat, richtet sich nach Art der vereinbarten Schuld. Man unterscheidet zwischen Hol-, Bring-, und Schickschuld.

Holschuld:

Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner holen. Dabei muss der Schuldner die Leistung lediglich zur Abholung durch den Gläubiger bereitstellen. Der Leistungs- und erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 I, II BGB; gesetzlicher Regelfall).

Bringschuld:

Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen. Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers (Ausnahmefall).

Schickschuld:

Hier muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Leistungsort (am Wohnsitz des Schuldners) und Erfolgsort (am Wohnsitz des Gläubigers) fallen auseinander.

Im vorliegenden Fall haben G und J vereinbart, das G das Notebook direkt zu J nach Hause liefern soll. Folglich handelt es sich um eine Bringschuld. Nach der herrschenden Meinung ist bei der Bringschuld erforderlich, dass der Schuldner die richtige Sache zur Leistung ausgewählt und ausgesondert hat und dem Gläubiger an seinem Wohnsitz in annahmeverzug begründender Weise anbietet.

Um den Gläubiger in Annahmeverzug zu versetzen, bedarf es gemäß § 294 BGB eines tatsächlichen Angebots zu rechten Zeit, am rechten Ort und in der geschuldeten Art und Weise. Der Schuldner muss die Leistungshandlung so vornehmen, das der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen (vgl. BGHZ 90, 359).

A, welcher Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB des G ist, hat das geschuldete Notebook zum verabredeten Zeitpunkt bei J angeliefert. Diese Leistungshandlung enstprach der vertraglichen Vereinbarung.

Bei diesem tatsächlichen Angebot handelt es sich um einen Realakt. Demnach ist es unbeachtlich, das J im Zeitpunkt der Anlieferung nicht anwesend war und § 130 BGB findet keine Anwendung.

In Betracht kommt aber, dass gemäß § 299 BGB ein tatsächliches Angebot ausscheidet. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger lediglich vorübergehend an der Annahme verhindert war. § 299 BGB greift aber nicht ein, wenn eine Leistungszeit zuvor von den Vertragsparteien vereinbart wurde. J und G haben vereinbart, dass das Notebook am 4. August 2008 geliefert werden soll. Demnach scheidet § 299 BGB aus.

Mithin ist Konkretisierung eingetreten.

Unmöglichkeit
bb.

Weiterhin muss die Erfüllung dieser Leistung unmöglich geworden sein. In Betrach kommt vorliegend Unmöglichkeit bezüglich der Besitzverschaffungs- und Übereignungspflicht des G. Unmöglichkeit ist gegeben, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner, eine Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit). Die Übereignung einer beweglichen Sache erfordert gemäß § 929 S. 1 BGB Einigung und Übergabe. Vorliegend wurde das zur Stückschuld konkretisierte Notebook total zerstört. Es ist weder G noch einer anderen Person möglich, das Notebook dem J zu übereignen. Folglich ist Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB eingetreten.

Hindernisse
2.

Der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) könnte jedoch erhalten geblieben sein.

§ 326 II 1, 1. Alt. BGB
a.

Wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner gemäß § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung (vgl. § 326 II 1, 1. Alt. BGB). FÜr ein solches Verschulden des J sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

§ 326 II 1, 2. Alt. BGB
b.

Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 II 1, 2. Alt. BGB erhalten geblieben sein. Dies wäre der Fall, wenn sich der Gläubiger der Leistung in Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Annahmeverzug des G
aa.
Erforderlickeit einer Mitwirkungshandlung
(1).

Damit G die geschuldete Leistung erbringen konnte, waren Mitwirkungshandlungen des J erforderlich. Dieser musste das Notebook annehmen und die für die Übereignung erforderliche Willenserklärung abgeben.

Angebot des G
(2).

G müsste dem J das Notebook angeboten haben. Wie oben geprüft war eine Bringschuld vereinbart. A hat als Erfüllungsgehilfe des G die Sache am Wohnort des J angeboten, indem er mehrfach an der Wohnungstür geklingelt hat.

Unterbleiben der Mitwirkungshandlung
(3).

J war nicht zu Hause anzutreffen und hat die Sache folglich nicht angenommen. Die erforderliche Mitwirkungshandlung ist demnach unterblieben.

Eintritt der Unmöglichkeit während des ANnahmeverzugs
bb.

Das Notebook ist auf dem Rückweg durch einen Unfall zerstört wurden. Dies war zu dem Zeitpunkt, in dem sich J in Annahmeverzug befunden hat.

Kein vertretenmüssen des G an der Unmöglichkeit
cc.

G dürften den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, nicht zu vertreten haben. Gemäß § 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. G hat jedoch gar nicht gehandelt. Gemäß § 278 BGB muss sich der Schuldner das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenen Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. A ist Angestellter des G und folglich Erfüllungsgehilfe. A trifft am Unfall aber kein Verschulden, so dass G den Uuntergang des Notebooks nicht zu vertreten hat.

Zwischenergebnis
dd.

Mithin sind die Voraussetzungen des § 326 II 1, 2. Alt. BGB erfüllt.

Anspruch durchsetzbar
III.

Es sind keine Einreden ersichtlich. Demnach ist der Anspruch auch durchsetzbar.

Ergebnis
B.

G hat gegen J auf Grund des § 326 II 1, 2. Alt BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 599 € aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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