Suche  » 

Startseite > Jura > Fälle / Fallsammlung > Fälle zum Zivilrecht > Fälle zum Schuldrecht AT > Besondere Vertriebsformen > "Der Handykauf"

weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken

"Der Handykauf"

Dienstag, 25. November 2008

Autor: Rechtsanwältin Claudia Voggenreiter


Sachverhalt:

(nach BGH 21.10.2004, ZIP 2004, 2240 und RÜ 2/05, 71)

B bewarb durch Anzeigen in Tageszeitungen ein sog. "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem so genannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Wertes. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluss- und Grundgebühren, die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrages angegeben. Ferner ist in der Annonce die Telefonnummer einer "Bestellhotline" aufgeführt, bei der das beworbene Leistungspacket angefordert werden kann. Auf entsprechende Anrufe von Interessenten bereitet die B schriftliche Verträge vor, denen sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht.

Der Rentner K, der das Handy für private Gespräche nutzen wollte, bestellte am 19. Juli 2007 über die Bestellhotline der B ein "Multimedia-Paket". Daraufhin bringt die B das Vertragsformular zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Hierbei bedient sie sich des sog. Postident 2-Verfahrens der deutschen Post AG.

Der Postzusteller identifizierte im Rahmen der Zustellung den K persönlich anhand eines Ausweises, holte dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der B ein, händigte die Sendung aus und benachrichtigte anschließend die B hiervon. Diese schaltete den Anschluss frei.

Nach etwa 6 Wochen hat K das Telefon noch nicht einmal benutzt. Er schreibt der B ohne nähere Begründung, dass er den geschlossenen Vertrag widerrufe, schickt Telefon und Chipkarte zurück und verlangt die Rückgewähr des Kaufpreises und der von ihm gezahlten Grundgebühr für den Mobilfunkverkehr (Schreiben und Kaufgegenstände gehen der B zu).

Frage:

Zu Recht?

Hinweis zum Postident 2-Verfahren:

Nach den AGB der Deutschen Post AG umfasst dieser Dienst lediglich die Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses, die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von UNterlagen an den Empfänger. Zum Leistungsumfang gehört nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.


Falllösung:


Anspruch K gegen B auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen aus §§ 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB
A.

K könnte gegen die B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der von ihm bereits gezahlten Grundgebühren aus §§ 357 Abs. 1, 346 BGB haben.

Anspruch entstanden
I.

Der Rückgewährsanspruch setzt voraus, dass K und B einen Vertrag geschlossen haben, welchen der K wirksam widerrufen hat.

Kaufvertrag und Telefondienstleistungsvertrag
1.

Die Parteien könnten sich vorliegend über den Abschluss eines Kaufvertrags für das Mobiltelefon und über den Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrags geeinigt haben. Solche Verträge kommen durch zwei inhaltlich aufeinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

a. Angebot des K
a.

Fraglich ist, ob in dem Anruf des K bei der Bestell-Hotline bereits ein verbindliches Angebot auf Abschluss von Kauf- und Telefondienstleistungsvertrag zu sehen ist. Dies ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Gegen die Abgabe einer Angebotserklärung seitens des K spricht, dass – auch aus Sicht eines objektiven Empfängers – dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher bewusst ist, dass es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrags um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zu Grunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein können. Er stellt sich daher darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen können, dass sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der B vertraglich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.

Gegen ein Angebot des K spricht auch, dass dies dazu führen würde, dass es dann an der Annahme einer solchen Offerte fehlen würde. Denn allein die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gem. § 151 S. 1 BGB. Denn auch nach § 151 S. 1 BGB bedarf es für das Zustandekommen eines Vertrages der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt. Der Versendung eines Geräts und der Vertragsunterlagen ist der Wille der B, ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt zu akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die B aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, dass sie der Sendung den schriftlichen Vertragstext unter Einschluss ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu erkennen, dass sie hierzu nicht bereit ist.

Ein Angebot des K ist in dem Anruf bei der Bestell-Hotline mithin nicht anzunehmen.

Angebot der B
b.

Ein Angebot könnte aber von der B ausgegangen sein, als sie dem K das Gerät und den schriftlichen Vertragstext zusandte. Aus objektiver Empfängersicht zeigt dieses Verhalten der B, dass sie einen Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen zusätzlichen Bedingungen schließen will. Der Versand des Geräts und des Vertragstextes sind daher als Angebot der B zu werten.

Selbst wenn man in dem Anruf des K ein Angebot sehen wollte – so der BGH – wäre die Versendung von Gerät und Text keine Annahme sondern allenfalls eine neue Offerte gem. § 150 Abs. 2 BGB.

Annahme des C
c.

Die Annahme dieses Angebotes hat K mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der B angenommen.

Zwischenergebnis
d.

Da den Verträgen keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen, bestehen zwischen K und B ein wirksamer Kauf- und ein wirksamer Telefondienstleistungsvertrag.

Widerrufserklärung
2.

K müsste eine formwirksame Widerrufserklärung abgegeben haben. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB muss die Erklärung in Textform abgegeben werden, also gemäß § 126 b BGB in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise erfolgen und dabei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Diesen Voraussetzungen entspricht das Schreiben, das der K an die B versandt hat und das der B auch zugegangen ist.

Widerrufsrecht
3.

Dem K müsste weiterhin durch Gesetz ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB eingeräumt worden sein.

Ein solches Widerrufsrecht könnte sich vorliegend aus § 312 d Abs. 1 BGB ergeben. Dann müsste es sich bei den zwischen K und B abgeschlossenen Verträgen um Fernabsatzverträge handeln. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312 b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen
a.

Die Veräußerung eines Mobiltelefons erfüllt als Kauf (§ 433 BGB) die Merkmale eines Vertrages über die Lieferung von Waren. Mobilfunkverträge sind Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB und damit Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen iSd § 312 b Abs. 1 BGB.

Unternehmer iSd § 14 BGB
b.

Die B schloss die Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen Tätgkeit und somit als Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

Verbraucher iSd § 13 BGB
c.

Auf Seiten des K sind die Verträge weder einem gewerblichen noch einem selbständigen beruflichen Zweck zuzuordnen. K ist also Verbraucher im Sinne des § 14 BGB.

Abschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
d.

Maßgeblich ist, ob die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sind. Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 312 b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, u.a. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, der Postversand sowie E-Mails. Damit ist hierzu zu klären, wie die Verträge zwischen K und B zustande gekommen sind.

Der Vertragsschluss wäre dann unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, wenn in dem Anruf des K ein bindendes Angebot zu sehen wäre, dass die B durch Zusendung von Gerät und Vertragstext angenommen hätte. Wie oben dargelegt, ist der Vertrag jedoch so nicht abgeschlossen worden.

Wie oben geprüft, kamen die Verträge erst dadurch zustande, dass K die Annahme mit der von dem Postmitarbeiter persönlich eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der B erklärte. Fraglich ist, ob dieser Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ erfolgte.

Dem Wortlaut der §§ 312 b Abs. 1, Abs. 2 BGB nach ist dies nicht der Fall. Der Einsatz des (Post-) Boten im Rahmen des Postident 2-Verfahrens führt dazu, dass der Vertrag durch ein Kommunikationsmittel (Bote) geschlossen wird, das die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien begründet.

Dieses Ergebnis könnte allerdings dem Sinn und Zweck unter Vorschriften über den Fernabsatzvertrag entgegenstehen.

Der BGH führt hierzu aus:

„(…) bedeutet der Einsatz von Boten beim Vertragsschluss oder bei seiner Anbahnung nicht stets, dass Direktkommunikationsmittel Verwendung finden …

Die Fernabsatzvorschriften sollen … zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen. Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion … beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Postboten nicht notwendig gegenüber steht.

Der Vertragsschluss zwischen B und K erfolgte somit wertend betrachtet unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln iSd § 312 b Abs. 2 BGB.

Im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems
e.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Fernabsatzverträge ist, dass B mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems gehandelt hat, § 312 b Abs. 1, 2. HS BGB.

Hierfür ist erforderlich, dass der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Bedingungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da sich die B durch die Angabe der „Bestell-Hotline“ systematisch die Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf ein eingespieltes Verfahren entwickelt hat, um den Abschluss und die Ausführung des Vertrages regelmäßig im Postwege zu vollziehen.

Zwischenergebnis
f.

Die Verträge erfüllen somit alle Merkmale von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass K gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zum Widerruf berechtigt war.

Kein Ausschluss des Widerrufs
4.

Der Widerruf dürfte nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss könnte sich aus § 312 d Abs. 3 BGB ergeben. K hat jedoch die Dienstleistungen der B nicht in Anspruch genommen, so dass der Widerruf auch nicht gem. § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Keine Verfristung des Widerrufs
5.

Der Widerruf dürfte schließlich auch nicht verfristet sein. Die Widerrufsfrist richtet sich nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB und beträgt 2 Wochen. K hat seine Erklärung allerdings sechst Wochen nach Annahme des Vertragsangebots abgegeben. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels in Textform mitgeteilt werden muss, mitgeteilt wird. Vorliegend richtet sich die Informationspflicht der B folglich nach § 312 c Abs. 2 BGB. Die Unterlagen der B enthalten allerdings keine Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist hat folglich noch nicht begonnen.

Ergebnis
II.

Da der Anspruch nicht erloschen und auch durchsetzbar ist, kann K somit von B aufgrund des wirksamen Widerrufs gemä §§ 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr des Kaufpreises und der von ihm gezahlten Grundgebühr für den Mobilfunkverkehr verlangen.

Anspruch K gegen V auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Informationspflicht
B.

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten haben.

Voraussetzungen
I.
Kein Ausschluss des § 280 Abs. 1 BGB
1.

§ 357 Abs. 4 BGB schließt nach ganz herrschender Meinung nach seinem Sinn und Zweck lediglich weitergehende Rechte des Unternehmers gegen den Verbraucher aus, nicht aber umgekehrt etwa Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer.

In Betracht zu ziehen sind danach etwas Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher (Aufklärungs-)Pflichten (etwa aus § 312 c Abs. 2 BGB), § 280 Abs. 1 wegen Verletzung von Vertragspflichten (§ 312 c Abs. 2 BGB) sowie §§ 823 ff. wegen unerlaubter Handlung.

Schuldverhältnis (+), s.o.
2.
3. Pflichtverletzung (+): Informationspflichtverletzung
3.
4. Verschulden (+), wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet
4.
Schaden (-)
5.
Ergebnis: § 280 Abs. 1 BGB (-)
II.
Anspruch K gegen V auf Herausgabe von Kaufpreis und Grundgebühr aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB (-)
C.

Aufgrund des Vorrangs der §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB sind bereichungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken up up