Suche  » 

Startseite > Jura > Fälle / Fallsammlung > Fälle zum Zivilrecht > Fälle zum Sachenrecht > Gutgläubiger Erwerb > Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB und nach §§ 929 S.1, 931, 934 BGB -Der ,,Fräsmaschinenfall'' - nach BGHZ 50, 45

weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB und nach §§ 929 S.1, 931, 934 BGB -Der ,,Fräsmaschinenfall'' - nach BGHZ 50, 45

Sonntag, 17. Mai 2009

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten


Lieferant (L) verkauft der K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und übergibt diese an K. K gerät in finanzielle Schwierigkeiten und kann den Kaufpreis nicht bezahlen. Sie nimmt in ihrer Situation ein Darlehen bei B auf und übereignet die Maschine zur Sicherung der Darlehensforderung an B, ohne jedoch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse offen zu legen. Die K soll laut Vertrag aber weiterhin im Besitz der Maschine bleiben. B übereignet wiederum die Fräsmaschine nun ,, unter Abtretung des Herausgabeanspruches'' an einen D.

.

Wie ist die Eigentumslage?

.

.

Dies ist ein ,,Klassiker'' des Sachenrechts! Der Fall setzt das Wissen über den Besitz (unmittelbaren, sowie mittelbaren) voraus. Außerdem wird das Beherrschen der §§ 930, 931 vorausgesetzt.

Für § 934 BGB ( Parallelvorschrift zu § 931) ist entscheidend, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer war oder nicht. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Deshalb sollte man die Vorschriften vor der Nase haben und auch lesen!

Es empfiehlt sich auch eine Skizze zu den Übereignungsvorgängen zu erstellen.


Falllösung:


Eigentumslage an der Fräsmaschine
A.
Eigentum des L
I.

Ursprünglich war L Eigentümer der Fräsmaschine.

Übereignung L -> K
II.

Durch die Übereignung an K könnte L das Eigentum verloren haben.

Nach § 929 S.1 BGB ist u.a. eine wirksame dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung erforderlich.

Diese stand vorliegend jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch K an L. Da K die nicht vollständig bezahlt hat, ist die Bedingung i.S.d.§ 158 I BGB nicht eingetreten, eine Übereignung von L and K ist daher unwirksam.

Übereigung K->B
III.

L könnte aber sein Eigentum durch die Übereigung des K an den B verloren haben.

Dingliche Einigung
1.

K und B haben sich über den Eigentumsübergang dinglich geeinigt. Gem. § 929 S.1 BGB lag die geforderte dingliche Einigung vor.

Übergabe
2.

§ 929 S. 1 BGB fordert jedoch auch die Übergabe durch den Veräußerer an den Erwerber. Voraussetzung hierfür ist ein Besitzerwerb des Erwerbers, wobei auch mittelbarer Besitz genügt.

Durch die Sicherungsabrede zwischen K und B wurde eine Vereinbarung getroffen, die dem K das Recht zum unmittelbaren Besitz an der Sache einräumte. Zudem wurde ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB zwischen K und B begründet, B wurde damit mittelbarer Besitzer.

Fraglich ist aber ob ein vollständiger Besitzverlust auf der Veräußerer als Voraussetzung i.S.d. §§ 929 ff. BGB vorgelegen hat.

Da K unmittelbarer Besitzer blieb, fehlt es an dieser Voraussetzung. Eine Übergabe von K an C lan nicht vor.

Übergabesurrogat des § 930 BGB
3.

Jedoch könnte anstelle der Übergabe die Voraussetzungen des § 930 BGB erfüllt sein. Hiernach muss die Übergabe wird die Übergabe, nicht aber die dingliche Einigung ersetzt.

Folglich kommt hier dennoch ein Erwerb des B nach §§ 929 S.1, 930 BGB in Betracht.

K blieb unmittelbarer Besitzer, B wurde mittelbarer Besitzer. Die Sicherheitsabrede stellt ein ausreichendes ,,Rechtsverhältnis'' dar.
( Lese dazu NJW 1979, S. 2309f. !!)

Die Voraussetzungen des § 930 BGB liegen somit vor.

Berechtigung
4.

Der K müsste Berechtigter gewesen sein. Vorliegend fehlte die Berechtigung des K, da er weder Eigentümer noch nach § 185 BGB zur Übereigung ermächtigt wurde. Folglich scheitert eine Übereignung von K an B nach § § 929 S.1, 930 BGB.

Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S.1, 930, 933 BGB
4.

In Betracht kommt jedoch ein gutgläubiger Erwerb des B gem. §§ 929 S.1, 930, 933 BGB. Der § 933 BGB fordert eine Übergabe des Veräußerers (K) an den Erwerber (B). Hier entspricht die Übergabe derjenigen des § 929 S.1 BGB. Die mittelbare Besitzerlangung des B würde ausreichen, jedoch verliert K den Besitz nicht, so dass eine Übergabe i.S.d. § 933 BGB ausscheidet.

Folglich scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, die Übereignung des K an B ist unwirksam.

Übereignung B an D
IV.

Vorliegend könnte ein gutgläubiger Erwerb des D von B gem. §§ 929 S.1, 931, 934 BGB in Betracht kommen.

D und B haben sich dinglich geeinigt und eine Abtretung des Herausgabeanspruchs des B gegen K gem. § 398 BGB vereinbart.

Zwar hat vorliegend kein tatsächlicher Anspruch vorgelegen, dies ist aber für den § 931 BGB unbeachtlich, da dieser auch einen vermeintlichen Anspruch erfasst.

Bei § 934 BGB ist erforderlich, dass B mittelbarer Besitzer war. Wäre es nciht der Fall, dann muste der D die Sache von K erlangen. Dieses war aber hier nicht der Fall.

Der B war vorliegend mittelbarer Besitzer. Das ergibt sich aus der getroffenen Sicherungsabrede mit K, was als ausreichendes Besitzmittlungsverhältnis gilt. (NJW 1979, 2309ff.)

Jedoch ist zu beachten, dass eine Übereignung von K an B nicht wirksam stattgefunden hat und damit das vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis nutzlos sein könnte.

Argumentiert wird wie folgt:

K war immerhin Inhaber eines Anwartschatfsrecht.

Hätte B von der Unwirksamkeit der Übereignung gewusst, dann hätte er sich wenigstens den Erwerb des Anwartschaftsrechts nach § 929 S.1, 930 BGB analog vorbehalten.

Hierfür bedarf es aber eines Besitzmittlungsverhältnisses. Das vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis war somit nicht nutzlos, B war daher mittelbarer Besitzer.

Folglich liegen die Erwerbsvoraussetzungen seitens des D nach dem Wortlaut von § 934 BGB vor.

Außerdem muss festgehalten werden, dass durch die versuchte Veräußerung des K an B, der K in äußerlich erkennbarer Weise seinen Besitzmittlungswillen gegenüber V aufgegeben hat, so dass L seinen mittelbaren Besitz verloren hat. D ist mittelbarer Alleinbesitzer geworden.

Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, vor allem weil nicht eingesehen werden soll, warum der Erwerb des D wirksam, derjenige des B jedoch unwirksam sein sollte.

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass im Fall der Erwerbs des D der Veräußerer B seinen Besitz vollständig verloren hat. Beim Erwerb des B von K ist dieser Besitzer geblieben.

Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass nur D gutgläubig werben konnte.

Ergebnis
B.

D ist Eigentümer der Fräsmaschine geworden.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


weiterempfehlen weiterempfehlen drucken drucken up up