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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB und nach §§ 929 S.1, 931, 934 BGB -Der ,,Fräsmaschinenfall'' - nach BGHZ 50, 45

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten, Sonntag, 17. Mai 2009

Lieferant (L) verkauft der K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und übergibt diese an K. K gerät in finanzielle Schwierigkeiten und kann den Kaufpreis nicht bezahlen. Sie nimmt in ihrer Situation ein Darlehen bei B auf und übereignet die Maschine zur Sicherung der Darlehensforderung an B, ohne jedoch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse offen zu legen. Die K soll laut Vertrag aber weiterhin im Besitz der Maschine bleiben. B übereignet wiederum die Fräsmaschine nun ,, unter Abtretung des Herausgabeanspruches'' an einen D.

Wie ist die Eigentumslage?