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"Dreister Lehrling"

Dienstag, 16. Dezember 2008

Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium


Sachverhalt:

Der noch minderjährige Angeber A ist Azubi im Autohaus des Gebrauchtwagenhändlers G. Auf Grund einer Ausnahmegenehmigung besitzt er trotz seiner erst 17-Jahre schon einen PKW-Führerschein. Um seine neue Freundin mal so richtig zu beeindrucken, bittet er seinen Chef G, dessen Porsche Cayenne für einen Monat ausleihen zu dürfen, um mit seiner Freundin unter anderem eine Shoppingtour durchzuführen. Da G den A als zuverlässig kennt und er ihm schon einmal einen 3er BMW für diesen Zeitraum geliehen hat, ist er damit einverstanden. Er händigt ihm sogleich den Schlüssel und KFZ-Schein aus.

Als A nun seine Freundin abholt, ist sie sofort begeistert und denkt sich, was sie doch für einen tollen Freund hat. Beide fahren ins nächste Shopping-Center. Dort trifft A den Sportwagenliebhaber S, welcher für sich und seine Frau genau einen solchen Porsche sucht. Er spricht den A an und fragt ihn, ob es denn sein Auto sei und er es ihm für einen guten Preis verkaufen wolle. Die Minderjährigkeit des A erkennt er nicht. A sieht darin die Chance, seiner Freundin einen teuren Urlaub zu schenken und ihr auch weiterhin viele Geschenke zu machen. Beide kommen überein, dass A dem S das Auto verkauft. Die Übergabe soll am übernächsten Tag geschehen.

Am nächsten Tag geht A etwas früher zur Arbeit und nimmt sich ohne Erlaubnis den KFZ-Brief des Porsche Cayenne, welcher, wie sämtliche KFZ-Briefe, im verschlossenen Schreibtisch des G liegt und A das Versteck des dazugehörigen Schlüssels kennt. Am Abend trägt er sich im KFZ-Brief als Halter ein, was ihm so gut gelingt, dass es selbst für Fachleute nicht zu erkennen ist.

Zum vereinbarten Termin übergibt A dem S den Porsche, nachdem der S den A durch Vorlage des KFZ-Briefes als Halter ausfindig machen konnte und erhält dafür einen Kaufpreis von 50.000 €. Anschließend lässt S den Wagen auf sich zu und seine Frau ist zunächst von dem Porsche total begeistert.

Nach einem Monat gefällt den beiden der Wagen jedoch nicht mehr, weil sie wiederholt als "Angeber" bezeichnet wurden und sie beschließen, den Wagen wieder zu verkaufen.

Sie finden den Käufer K, welcher ihnen 45.000 € für den Wagen bietet und den S, da er als Halter im KFZ-Brief eingetragen ist, auch als Eigentümer hält. Der Porsche wird an den K verkauft.

Als G nun seinen Porsche zurückhaben möchte, ist er entsetzt, was der A getan hat. Er stellt sich nun die Frage, wer denn jetzt eigentlich der Eigentümer des Fahrzeugs sei.


Falllösung:


Fraglich ist, wer Eigentümer des Porsche Cayenne ist.

G ursprünglicher Eigentümer
A.

Ursprünglicher Eigentümer des Wagens war G.

Eigentumsverlust durch Verfügung des A an S gemäß §§ 929 S. 1, 932 I S.1 BGB
B.

In Betracht kommt, das G dieses Eigentum durch die Verfügung des A an S gemäß § 929 S. 1, 932 I S. 1 BGB verloren hat.

Einigung
I.

Dazu müssten sich A und S zunächst über die Eigentumsübertragung einig gewesen sein.

Tatbestand der Einigung
1.

Unter Einigung versteht man einen dinglichen Verfügungsvertrag, auf welchen grundsätzlich die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB anwendbar sind.

Auf die Übergabe ist der Allgemeine Teil des BGB jedoch nicht anwendbar.

Vorliegend haben beide Vertragsparteien vereinbart, dass A dem S den Porsche am nächsten Tag verkauft und übereignet. Es liegen folglich zwei korrespondierende Willenserklärungen vor und A und S waren sich über die Eigentumsübertragung einig.

Unwirksamkeit nach § 108 I BGB
2.

Fraglich ist allerdings, ob die Eingung auch wirksam war.

Diese Einigung könnte gemäß § 108 I BGB unwirksam gewesen sein.

Dies wäre der Fall, wenn A beschränkt geschäftsfähig wäre und die Zustimmung seiner Eltern zu diesem Rechtsgeschäft erforderlich ist.

Beschrenkte geschäftsfähigkeit nach §§ 2, 106 BGB
a.

Vorliegend ist A 17 Jahre alt und hat die Volljährigkeit im Sinne von § 2 BGB noch nicht erreicht. Folglich ist A gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

Zustimmungserfordernis der Eltern
b.

Zu prüfen ist, ob die Zustimmung der Eltern zu diesem Rechtsgeschäft auch notwendig war.

Nach § 107 BGB ist eine Zustimmung immer dann notwendig, wenn die Einigung dem Minderjährigen nicht rechtlich lediglich vorteilhaft ist. Problematisch ist nun, dass A nie Eigentümer des Porsche Cayenne war und es folglich auch nicht verlieren konnte.

Einer Ansicht folgend müssten die Eltern aus diesem Grunde dem Rechtsgeschäft nicht zustimmen, da es rechtlich lediglich vorteilhaft ist.

Die Gegenansicht geht in einer solchen Fallgestalltung von einem Zustimmungserfordernis aus. Dies wird wie folgt begründet. S kann das Eigentum vom A als Nichtberechigten nur aus dem Grund erwerben, dass er vertraut und davon ausgeht, A sei Eigentümer des Wagens. Wäre dies aber tatsächlich der Fall, so wäre das Einverständnis der Eltern notwendig gewesen. Es könne nun nicht sein, dass S beim Erwerb vom Nichtberechtigten besser gestellt ist als beim Erwerb von einem Berechtigten.

Ferner könnte man einen rechtlichen Nachteil auch darin erblicken, dass A durch die Übereignung des Wagens an S die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügung verliert.

Zwischenergebnis: Einigung
II.

Mithin ist die Einigung gemäß § 108 I BGB unwirksam und G hat das Eigentum am Porshce Cayenne nicht durch die Verfügung des A an S gemäß § 929 S. 1, 932 I S. 1 BGB verlore

Eigentumsverlust durch Verfügung des S an K gemäß §§ 929 S. 1, 932 I S.1 BGB
C.

G könnte dieses Eigentum jedoch durch die Verfügung des S an K gemäß § 929 S. 1, 932 I S. 1 BGB verloren haben.

Einigung
I.

S und K waren sich über den Eigentumsübergang des Porsches einig.

Übergabe
II.

S hat dem K auch den unmittelbaren Besitz des Wagens übertragen und folglich ist die Übergabe gegeben.

Gutgläubigkeit des K
III.

Schließlich müsste K auch gutgläubig gewesen sein. Beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem PKW trifft den Erwerber die Pflicht, sich vom Veräußerer den KFZ-Brief vorlegen zulassen und zu prüfen, ob er dort auch als Halter eingetragen ist. Vorliegend hat K sich den KFZ-Brief vorzeigen lassen und konnte S als Halter identifizieren. Das der KFZ-Brief manipuliert wurde, war für den K nicht ersichtlich.

Folglich war K im Zeitpunkt der Übergabe auch gutgläubig.

Ausschluss nach § 935 I BGB
IV.

Fraglich ist aber, ob der gutgläubige Erwerb des Wagens nach § 935 I BGB ausgeschlossen ist. Dazu müsste der Porsche dem G abhanden gekommen sein. G hat dem A den Wagen geliehen, demnach ist dieser nicht abhanden gekommen.

Dies gilt jedoch nicht für den KFZ-Brief. Diesen hat A dem G ohne sein Einverständnis entwendet, womit dieser dem G abhanden gekommen ist. Es stellt sich nun die Frage, ob das Abhandenkommen des KFZ-Briefes dem Abhandenkommen des PKWs gleichgestellt wird. Dazu muss man sich die Funktion des KFZ-Briefes vergegenwärtigen. Der KFZ-Brief soll den Ansprechpartner für die Versicherungspflicht nach dem PfVG, für die Haftung aus § 7 StVG sowie für die auf das Fahrzeug bezogenen Polizeipflichten definieren. Die Funktion, die Eigentumsverhältnisse für den Rechtsverkehr zu definieren, kommt diesen gerade nicht zu.

Folglich kann das Abhandenkommen des KFZ-Briefes dem Abhandenkommen des PKWs nicht gleichgestellt werden.

Ergebnis
D.

Mithin hat G das Eigentum am Porsche Cayenne durch die Verfügung des S an K gemäß § 929 S. 1, 932 I S. 1 BGB verloren und K ist Eigentümer des Wagens.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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