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"Doch kein solventer Käufer"
Mittwoch, 10. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Sachverhalt:
K ist Großhändler von diversen Haushaltsgeräten und verkauf unter anderen Kaffeemaschinen. Diese Kaffemaschinen hat er in der Firma seiner Onkels O in Bielefeld eingelagert. Von diesen Exemplaren verkauft er 10 Stück dem Händler H, der schon des Öfteren bei K Haushaltsgeräte bestellt hat. Dieser war bis jetzt auch immer zahlungsfähig, so dass beide vereinbaren, dass das Eigentum an den Kaffeemaschinen gleich bei der Abholung durch H auf diesen übergehen solle. Ein Tag bevor der H die Kaffemaschinen in Empfang nehmen soll, erfährt K von einem Bekannten, dass der H Zahlungsprobleme hat. Daraufhin ruft K sofort den O an und teilt ihm mit, dass er die Kaffeemaschinen auf keinen Fall an H aushändigen soll, bevor er nicht den Kaufpreis gezahlt hat. Als nun H am nächsten Tag zur Abholung bei O erscheint, ist dieser nicht ganz bei der Sache, da er sich gedanklich auf einen bevorstehenden Termin vorbereitet und übergibt ihm willentlich entgegen der Anweisung des K ohne Entgegennahme des Kaufpreises die Kaffeemaschinen.
Frage:
Hat K gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinen?
Falllösung:
K könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinen aus § 985 BGB haben. Dies wäre der Fall, wenn K Eigentümer und H besitzrechtloser Besitzer ist.
Zunächst müsste H Besitzer der Kaffeemaschinen sein. Besitz ist gemäß § 854 I BGB die Erlangung der tatsächlichen Gewalt einer Person über eine Sache. Bei den Kaffemaschinen handelt es sich um körperliche Gegenstände und folglich um Sachen im Sinne von § 90 BGB. Diese wurden dem H von O übergeben. Demnach ist O Besitzer gemäß § 854 I BGB.
Weiterhin müsste K Eigentümer sein. Ursprünglich war K Eigentümer der Kaffeemaschinen. Fraglich ist aber, ob er dieses Eigentum durch eine wirksame Übereignung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB an H verloren hat.
K und H waren sich zunächst über den Eigentumsübergang der Kaffeemaschinen einig.
Des Weiteren müssten dem H die Kaffeemaschinen auch übergeben worden sein. Übergabe ist die beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber. Laut Sachverhalt hat H den unmittelbaren Besitz an den Kaffeemaschinen erlangt. Dieser wurden ihm aber nicht von K, sondern von seinem Onkel H übergeben. Außerdem wollte K diese Übergabe nicht mehr, bevor H nicht den Kaufpreis gezahlt hat. O ist Besitzmittler des K. Dieser war bei der Besitzübertragung an H gedanklich etwas abwesend, hat aber den Besitz an den Kaffeemaschinen auf den H dennoch willentlich übertragen. Dieses Einverständnis des O ist K zuzurechnen. K hat an den Kaffeemaschinen keinerlei Besitz mehr und folglich liegt eine Übergabe vor.
Die der Übergabe vorausgehende Einigung müsste auch im Zeitpunkt der Übergabe weiterbestehen. K hat vorliegend noch vor der Übergabe den O angerufen, er solle die Kaffeemaschine erst übergeben, wenn H den Kaufpreis bezahlt hat. Andernfalls wollte er dem H das Eigentum nicht mehr übertragen. Strittig ist, ob K an die ursprünglich Einigung gebunden ist.
Nach einer Meinung ist die einmal getroffene Einigung auch vor Übergabe der Sache schon bindend. Dies wird damit begründet, dass die Einigung als Rechtsgeschäft den Vorschriften des Allgemeinen Teils unterliegt und man an eine Willenserklärung gebunden ist, sofern sie nicht rechtzeitig widerrufen wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätte dann einer expliziten Regelung bedurft. Würde man dieser Ansicht folgen, wäre K an die im Vorfeld der Übergabe getroffene Einigung gebunden und beide Parteien wären sich im Zeitpunkt der Übergabe weiterhin einig.
Der herrschenden Meinung folgend kann die Einigung bis zur Verwirklichung des vollen Übertragungstatbestandes frei widerrufen werden. Dabei wird argumentiert, dass eine bindende Einigung, bei der der Rechtserfolg durch Verhinderung der Übergabe frei blockiert werden kann, keine sinnvolle Konstruktion sei. Außerdem könne eine derartige Bindungswirkung zu einer erheblichen Komplizierung der Eigentumsübertragung in kritischen Fällen führen. Aufgrund der Bindungswirkung wären die Parteien einzeln nicht mehr in der Lage, die Einigung rückgängig zu machen, so dass die Übergabe nur noch die Manifestation gegenüber Dritten bewirken könnte. Eine derartige Konstruktion steht einer relativen Wirksamkeit der Verfügung inter partes sehr nahe und läuft darauf hinaus, dass die Übergabe lediglich eine Bedingung der Wirksamkeit der Einigung wäre. Dieser Ansicht folgend konnte K die vorherige Einigung widerrufen.
Einen solcher Widerruf müsste K aber auch erklärt haben. Die Erklärung des Widerrufs muss dem Gegner gemäß § 130 I Satz 2 BGB zugehen. Die bloße Aufgabe des Übereignungswillens durch den Veräußerer ist unbeachtlich. K hat lediglich O, nicht aber dem H mitgeteilt, dass er an der dinglichen Einigung nicht mehr festhalten wolle. O war auch kein Empfangsvertrter des H im Sinne von § 164 III BGB.
Mithin hat K die dingliche Einigung nicht wirksam widerrufen und es ist auch dieser Meinung folgend eine Einigung im Zeitpunkt der Übergabe gegeben. Der Meinungsstreit muss folglich nicht geklärt werden.
K hat gegen H keinen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinen aus § 985 BGB.
Fraglich ist, ob K gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinen aus § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB hat. Dazu musste H etwas durch Leistung des K ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
H hat vorliegend Eigentum und Besitz an den Kaffeemaschinen des K erlangt.
Dies müsste H auch durch Leistung des K erlangt haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. K hat geleistet, um seiner Pflicht aus dem mit H geschlossenen Kaufvertrag nachzukommen. Er hat folglich solvendi causa geleistet.
Schließlich müsste K ohne Rechtsgrund geleistet haben. Dies wäre der Fall, wenn der Grund zur Leistung, also der schuldrechtliche Kaufvertrag, nicht bestanden hat. Dafür sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, so dass ein Rechtsgrund in Form eines wirksamen Kaufvertrages zwischen K und H besteht.
K hat gegen H auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Kaffeemaschinen aus § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





