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Die Übertragung des Eigentums nach § 929 BGB

Mittwoch, 20. Mai 2009

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!


Der 17jährige K hat von seiner Oma 300€ zum Geburtstag erhalten. Das kommt ihm gerade recht, denn er hat sich schon seit er 15 Jahre alt ist, ein Moped gewünscht, jedoch sich finazielle nicht leisten konnte. Am nächsten Tag läuft er direkt nach der Schule zum Motorrad- und Mopedhändler und kauft ohne das Wissen seiner Eltern ein Moped für 400 €. Er zahlt dem Verkäufer V zuerst nur die von der Oma erhaltenen 300 €, den Restbetrag will er in monatlichen Raten mit Hilfe des Taschengeldes in monatlichen Raten von 20 € begleichen. Beide kommen ins Geschäft, V übergibt dem K das Moped.

Stolz fährt K vor die Haustür und ruf seine Eltern. Statt Freude und Glückwünsche, erhält K kritische Worte. Die Eltern verweigern die Genehmigung.

Kann V das Moped aus § 985 BGB herausverlangen?


Falllösung:


Im deutschen Rechtssystem ist strikt zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden !

Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) begründet unter den Beteiligten ein sog. Schuldverhältnis. Eine ganz andere davon streng zu unterscheidende Frage ist, ob die Verpflichtungen aus diesem Schuldverhältnis auch erfüllt werden. Z.B. werden regelmäßig bei einem Kaufvertrag drei Rechtsgeschäfte abgewickelt. Das Verpflichtungsgeschäft, die Übertragung des Eigentums an der Sache durch den Verkäufer, sowie die Übertragung des Eigentums an den Geldscheinen durch den Käufer.

Zu beachten ist daher, dass es hier der Vornahme eigenständiger Erfüllungsgeschäfte bedarf. So führen erst dingliche Einigung und Übergabe des § 929 zum Eigentumserwerb am Gegenstand bzw. der Kaufpreissumme. Diese rechtliche Konstruktion ist Ausfluß des sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Dieses besagt, das es sich bei Verpflichtungs - und Verfügungsgeschäft um zwei rechtlich selbständige ( Trennungsprinzip), in ihrer Existenz voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelt (Abstraktionsprinzip).

Das Zustandekommen des Kaufvertrages wird hier nur oberflächlich geprüft, da sich der maßgebliche Fokus auf die dingliche Einigung und Übergabe richten soll.

.

.

Wirksamkeit des Kaufvertrages
A.
Kaufvertrag zwischen K und V
I.

Was zunächst den Kaufvertrag angeht, so ergeben sich Zweifel an dessen Güötigkeit im Hinblick darauf, dass K als Minderjähriger nur beschränkt geschäftsfähig war (§ 106 BGB). Zwar ist das Handeln eines beschränkt Geschäftsfähigen bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 107 BGB von Anfang an wirksam, jedoch ist dies eben im vorliegendem Fall nicht gegeben. Eine Berufung auf § 110 BGB scheidet ebenfalls aus, allein schon, da es sich hier um ein Kreditgeschäft und nicht um ein Bargeschäft handelt. (§ 110 BGB geht dem Wortlaut nach von ,,bewirkt'' aus).

Somit war der Kaufvertrag schwebend unwirksam, nachdem die Eltern die Genehmigung verweigert haben, ist der Kaufvertrag rückwirkend ( § 184 I BGB) endgültig unwirksam geworden.

Ergebnis
II.

Der Kaufvertrag ist unwirksam.

Eigentumsübertragung am Moped gem. § 929 S. 1 BGB
B.

Fraglich ist, ob K Eigentümer des Moped geworden ist.

Zwar hat die Nichtigkeit des Kaufvertrages auf die Wirksamkeit des abstrakten Erfüllungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip) keinen Einfluss, jedoch ist weiterhin fraglich ob V dem K das Eigentum am Moped nach § 929 S.1 BGB wirksam übertragen konnte.

K könnte das Eigentum von V gem. § 929 S.1 BGB erworben haben. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 929 BGB vorgelegen haben. Diese wären:

  1. Einigung über die Eigentumsübergabe
  2. Übergabe der Sache
  3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  4. Der Veräußerer müsste Berechtigter gewesen sein.
Einigung
1.

Zwischen K und V müsste der dingliche Vertrag zustande gekommen sein.

Die Einigung des § 929 BGB ist ein echter Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind.

Nochmals sei hier erwähnt, dass die dingliche Einigung von der schuldrechtlichen Einigung, die dem Kaufvertrag zugrunde liegt, schaf zu unterscheiden ist. Es handelt sich rechtlich um zwei verschiedene Verträge.

Da die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen bei der Einigung gem. § 929 BGB anwendbar sind, ist fraglich, ob diese aufgrund der Anwendungbarkeit der §§ 104 ff. BGB hier wirksam war.

Der Eigentumserwerb an einer Sache ist jedoch lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass K hier den dinglichen Vertrag nach § 107 wirksam abschließen konnte.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der von K bezahlten 300€.

Hier führt die beschränkte Geschäftsfähigkeit des K dazu, dass die dingliche Einigung des § 929 BGB zunächst schwebend unwirksam und nachdem die Eltern die Genehmigung verweigert haben, zur endgültigen Unwirksamkeit. Damit ist im Weiteren nur die Übergabe des Mopeds zu prüfen.

Übergabe
2.

Fraglich ist, ob die Übergabe des § 929 BGB wirksam ist.

Die Übergabe ist ihrer Rechtsnatur nach ein Realakt, so dass hier nicht die allg. Vorschriften des BGB anwendbar sind.

Folglich können auch beschränkt Geschäftsfähige die Übergabe wirksam vornehmen.

Die Übergabe ist vorliegend zu bejahen.

Einigsein und Berechtigung
3.

Beides ist gegeben.

Ergebnis
II.

V hat das Eigentum am Moped an den V verloren, so dass ein Anspruch aus § 985 BGB nicht besteht.

(Freilich führt der Eigentumserwerb des K nicht dazu, dass dieser das Moped endgültig behalten darf. K ist nach § 812 BGB zur Rückübereignung der Sache verpflichtet, da er das Eigentum im Hinblick auf den unwirksamen Kaufvertrag ohne rechtlichen Grund erlangt hat.)

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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