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Fälle zum Sachenrecht
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch den Berechtigten
"Doch kein solventer Käufer"
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium, Mittwoch, 10. Dezember 2008
Sachverhalt:
K ist Großhändler von diversen Haushaltsgeräten und verkauf unter anderen Kaffeemaschinen. Diese Kaffemaschinen hat er in der Firma seiner Onkels O in Bielefeld eingelagert. Von diesen Exemplaren verkauft er 10 Stück dem Händler H, der schon des Öfteren bei K Haushaltsgeräte bestellt hat.
Die Übertragung des Eigentums nach § 929 BGB
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!, Mittwoch, 20. Mai 2009
Der 17jährige K hat von seiner Oma 300€ zum Geburtstag erhalten. Das kommt ihm gerade recht, denn er hat sich schon seit er 15 Jahre alt ist, ein Moped gewünscht, jedoch sich finazielle nicht leisten konnte. Am nächsten Tag läuft er direkt nach der Schule zum Motorrad- und Mopedhändler und kauft ohne das Wissen seiner Eltern ein Moped für 400 €.
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch den Nichtberechtigten
"Dreister Lehrling"
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium, Dienstag, 16. Dezember 2008
Sachverhalt:
Der noch minderjährige Angeber A ist Azubi im Autohaus des Gebrauchtwagenhändlers G. Auf Grund einer Ausnahmegenehmigung besitzt er trotz seiner erst 17-Jahre schon einen PKW-Führerschein. Um seine neue Freundin mal so richtig zu beeindrucken, bittet er seinen Chef G, dessen Porsche Cayenne für einen Monatausleihen zu dürfen, um mit seiner Freundin unter anderem eine Shoppingtour durchzuführen.
Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 930, 933 BGB und nach §§ 929 S.1, 931, 934 BGB -Der ,,Fräsmaschinenfall'' - nach BGHZ 50, 45
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten, Sonntag, 17. Mai 2009
Lieferant (L) verkauft der K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und übergibt diese an K. K gerät in finanzielle Schwierigkeiten und kann den Kaufpreis nicht bezahlen. Sie nimmt in ihrer Situation ein Darlehen bei B auf und übereignet die Maschine zur Sicherung der Darlehensforderung an B, ohne jedoch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse offen zu legen. Die K soll laut Vertrag aber weiterhin im Besitz der Maschine bleiben. B übereignet wiederum die Fräsmaschine nun ,, unter Abtretung des Herausgabeanspruches'' an einen D.
Wie ist die Eigentumslage?





