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"Gebrauchte Reifen"
Donnerstag, 04. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!
Sachverhalt:
R ist Reifenhersteller und stellt vorwiegend Reifen für Luxusautos her. V, welcher Fachhändler für solche Autos ist, bestellt im Januar 2002 mehrere Reifen, die im November 2001 gefertigt wurden. R weist den V ausdrücklich darauf hin, dass diese Reifen nur bis zum Januar 2007 benutzt werden dürfen. Sie würden dann auf Grund ihres Alters porös und könnten wähend der Fahrt zerplatzen.
Am 3. September 2007 verkauft V dem K einen gebrauchten "Hummer H2 7.0 Kompressor" für 50.000 €. Da K mit diesem Wagen beruflich sehr viel unterwegs sein wird, möchte er bewusst nagelneue Reifen für sein neues Luxusauto haben, was auch im Kaufvertrag vereinbart wird. V sieht darin eine für ihn günstige Gelegenheit. Von den im Januar 2002 bestellten Reifen hat er noch genau vier Stück auf Lager, die er endlich loswerden möchte. Diese montiert er an den Hummer H2 des K, obwohl er ganz genau weiß, dass diese wohl nicht mehr verwendbar sind und R ihn auch auf die zeitliche Beschränkung hingewiesen hat. Er geht davon aus, dass schon nichts passieren werde. Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass K dem V 10.000 € des Kaufpreises sofort bezahlt und den restlichen Betrag in 10 Monatsraten á 4.000 € anweist.
Am 8. November 2008 ist K auf dem Weg nach Dresden. Als er mit angemessener Geschwindigkeit auf der Landstraße fährt, platzt plötzlich ein Hinterreifen, der Wagen gerät ins Schleudern und K bring den Wagen wie durch ein Wunder ohne Beschädigung zum Stehen. Lediglich der Hinterreifen ist zerstört. Bei der Reparatur in der Werkstatt wird festgestellt, dass der Reifen auf Grund des Alters geplatzt ist und diese entgegend dem Kaufvertrag nicht nagelneu sind.
K teilt dem V umgehend mit, dass er den am 3. September 2007 geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr gelten lasse, da der V ihn dabei "über den Tisch" gezogen hat und verlangt den schon gezahlten Kaufpreis in Höhe von 34.000 € zurück.
Frage:
Kann K den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen?
Falllösung:
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des schon gezahlten Kaufpreises in Höhe von 34.000 € haben. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 812 Abs. I Satz 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion) ergeben.
Dies wäre der Fall, wenn V durch die Leistung des K auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Vorliegend hat V Eigentum am Geld des K in Höhe von 34.000 € erlangt.
Dieses Eigentum müsste V "durch Leistung" erlangt haben. Leistung ist jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. K hat den Kaufpreis an V gezahlt, um seiner kaufvertraglichen Pflicht nachzukommen und sich von der Kaufpreisschuld zu befreien. Folglich hat V das Geld des K durch Leistung erlangt.
Fraglich ist, ob K auch ohne rechtlichen Grund an den V geleistet hat. K und V haben am 3. September 2007 einen Kaufvertrag über den Hummer zu einem Gesamtbetrag von 50.000 € geschlossen. In Betracht kommt aber, dass dieser Kaufvertrag auf Grund einer Anfechtung seitens des K gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig ist und demnach von Anfang an kein rechtlicher Grund zur Zahlung des Kaufpreis bestand. Dazu müssten die Voraussetzungen einer Anfechtung vorliegen.
K müsste dem V zunächst gemäß § 143 I BGB die Anfechtung erklärt haben. K hat erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihm und V nicht mehr gelten lasse. Nach Auslegung dieser Willenserklärung gemäß § 133 BGB lässt sich entnehmen, dass K diesen Vertrag anfechten möchte. Dabei muss er das Wort "Anfechtung" nicht explizit verwenden. Demnach hat k dem V die Anfechtung erklärt.
Außerdem müsste ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Hier kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I, 1. Alt. BGB in Betracht.
Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung (Irrtum) über Tatsachen bei einem anderen.
V hat dem K vertraglich versprochen, es handelt sich bei den an seinem Wagen angebrachten Reifen um nagelneue. Er wusste, dass es dem K genau darauf ankam, da er auf Grund seiner ständigen Reisen mit dem Auto dies extra gewünscht hat. Nur unter dieser Voraussetzung hat K den Kaufvertrag unterschrieben. Folglich hat V bei k einen Irrtum über Tatsachen hervorgerufen und den K arglistig getäuscht.
Schließlich müsste K auch die Anfechtungsfristen gemäß § 124 BGB eingehalten haben. Nach § 124 I BGB kann die Anfechtung nach § 123 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Jahresfrist ist vorliegend schon verstrichen. Gemäß § 124 II 1 BGB fängt diese Frist jedoch erst zu laufen an, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat. Vorliegend hat K den Kaufvertrag unverzüglich angefochten.
Mithin hat er die Anfechtungsfrist gewahrt.
Der zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag ist ex tunc nichtig und V hat die bereits gezahlten 34.000 € ohne Rechtsgrund erlangt.
K hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des schon gezahlten Kaufpreises in Höhe von 34.000 € gemäß § 812 Abs. I Satz 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion).
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





