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"Schwarztanken"

Dienstag, 09. Dezember 2008

Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium


Der Aufreißer Anton (A) fährt mit seinem Auto durch die Stadt um nach geeigneten "Flirtopfern" zu suchen. Nach wenigen Minuten Fahrt fällt ihm das Leuchten der Tankanzeige auf. Da er sein letztes Geld in sein Date am Vortag investiert hat, beschließt A sein Auto kostenfrei zu betanken. Er fährt dazu an die Selbstbedienungstankstelle des Tankstelleninhabers Herr Tömke (T) und betankt seinen Wagen mit Superbenzin voll. In der Folge verlässt A die Tankstelle ohne zu bezahlen. Die Kassiererin Kordula (K) beobachtet den Tankvorgang nicht. Sie bemerkt jedoch ein paar Minuten später die rotleuchtende Anzeige auf Ihrem Display, welche die Zapfsäule bis zur Bezahlung als gesperrt anzeigt. Sie schließt folgerichtig daraus, dass jemand ohne bezahlen getankt haben muss. Der ganze Vorgang wurde von den Überwachungskameras des T aufgezeichnet. A war sich dem bewusst.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

Zu prüfen sind die §§ 242 und 263 StGB.


Falllösung:


Strafbarkeit des A gemäß § 242 I StGB
A.

A könnte sich durch das Tanken ohne zu bezahlen an der Selbstbedienungstankstelle des T eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.

Objektiver Tatbestand
I.

Beim Benzin müsste es sich um eine fremde bewegliche Sache handeln, die dem T weggenommen wurde.

Sache
1.

Es müsste sich bei dem Benzin zunächst um eine Sache im Sinne der Norm handeln. Sachen sind gemäß § 90 BGB körperliche Gegenstände. Das Benzin ist eine Flüssigkeit, welche im abgrenzbaren Raum eines Behälters Sachqualität aufweist. Es handelt sich demnach beim Benzin um eine Sache.

Beweglich
2.

Die Sache müsste nun ebenfalls beweglich sein. Beweglich heißt, dass die Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann. Das Benzin kann zum Beispiel durch umfüllen in einen Autotank transportiert und ist daher beweglich.

Fremd
3.

Das Benzin müsste für den A nun fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. In dem Moment, wo A an die Selbstbedienungstankstelle fährt steht das Benzin im Eigentum des T. Fraglich ist, ob dies sich mit dem Betanken des Autos von A ändert. In Betracht würde eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 I BGB kommen. Der Verkäufer T ermöglicht dem Käufer A den Zugriff auf die Kaufsache. Es liegt gerade im Sinn einer Selbstbedienungstanstelle, dass der potenzielle Käufer des Benzins dieses selbst einfüllt. Man könnte daher davon ausgehen, dass durch die Möglichkeit der Selbstbedienung der Verkäuferwille zur unbedingten Übereignung der Kaufsache gemäß 433 I BGB zum Ausdruck kommt und diese Übereignung damit vollzogen wird. A hätte demnach schon Eigentum erworben durch das Betanken des Autos. Das Benzin wäre daher nicht mehr fremd und kein taugliches Tatobjekt des § 242 I StGB.

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass der Verkäufer T dem potenziellen Käufer A zwar den Zugriff auf die Sache ermöglicht, jedoch der Eigentumsübergang erst mit dem Bezahlen erfolgt. Demnach wäre das Benzin für den A weiterhin fremd und ein taugliches Tatobjekt.

Beide Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, daher ist eine Entscheidung von Nöten. Zieht man eine Parallele zum Kauf in Selbstbedienungsläden, wo die Sache erst mit dem Bezahlen an der Kasse auf den Käufer übergeht, wäre der zweiten Ansicht zu folgen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB, welche in den Konflikten beim Barkauf des täglichen Lebens das Verkäuferinteresse begünstigen.

Die Sache ist daher für den A fremd.

Wegnahme
4.

A müsste dem T die Sache weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. A müsste nun den Gewahrsam des T gebrochen haben und neuen begründet haben. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ursprünglicher Gewahrsamsinhaber ist der T. A begründet durch das Einfüllen des Benzins in seinen Tank durch ergreifen der Sache neuen Gewahrsam. Fraglich ist, ob A den Gewahrsam gegen den Willen des T gebrochen hat. Maßgeblich ist dabei der reale Wille des Berechtigten. T stellt eine Selbstbedienungstankstelle auf. Durch die Freischaltung dieser bringt der T zum Ausdruck, dass er auch mit einem von Ihm nicht konkret wahrgenommenen Tankvorgang einverstanden ist. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des T liegt daher vor.

Ergebnis
II.

A hat sich nicht gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.

Strafbarkeit des A gemäß § 263 I StGB
A.

A könnnte sich durch das Tanken an der Selbstbedienungstankstelle des T in der Absicht das Benzin nicht zu bezahlen eines Betruges gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht haben.

Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.

A müsste durch Täuschung des Tankpersonals in Person der K einen Irrtum erregen wollen, der zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten veranlasst und dadurch dem T einen Vermögensschaden zufügt.

Täuschung über Tatsachen
a.

A müsste die K über Tatsachen getäuscht haben. Es handelt sich dabei um jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Tatsachen sind Sachverhalte, die objektiv bestimmt und dem Beweis zugänglich sind. Es gibt auch innere Tatsachen, welche als geistig- seelische Vorgänge bezeichnet werden. B fährt wie ein normaler Kunde zur Tankstelle und bringt zum Ausdruck, dass die Absicht besteht den entstehenden Kaufpreis nach dem Tanken auch zu entrichten. Er wusste zu dem Zeitpunkt , dass er die Tankfüllung nicht bezahlen will. B täuscht daher über seine inneren Absichten.

Erregung eines Irrtums
b.

Durch die Täuschung des A müsste nun bei der K ein Irrtum erregt worden sein. Ein Irrtum ist jede unrichtige der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. K hat den Tankvorgang des A nicht beobachtet und erkannte erst im nachhinein, dass ohne bezahlen getankt wurde. Die Handlusgsweise des A hatte daher keinen Einfluss auf die Willensbildung der K. Es wurde demnach kein Irrtum bei der K erregt.

Ergebnis
II.

A hat sich nicht gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.

Strafbarkeit des A gemäß §§ 263 I, 22 StGB
A.

A könnte sich durch das Tanken ohne zu bezahlen eines versuchten Betruges strafbar gemacht haben gemäß §§ 263 I, 22 StGB.

Vorprüfung
I.

Es dürfte zunächst keine Tatvollendung vorliegen und der Versuch des § 263 I StGB müsste strafbar sein. Aus der obigen Prüfung ergibt sich die fehlende Tatvollendung und gemäß § 263 II StGB ist der Versuch dieses Delikts strafbar.

Tatbestand
II.
Tatentschluss
1.

A müsste Tatentschluss zu einer Täuschung, zu einer dadurch bedingten Irrtumserregung und zu einer dadurch bedingten Vermögensverfügung einer anderen Person in der Absicht einer stoffgleichen Eigenbereicherung gehabt haben. A wusste, dass man ihn beobachtet und wollte durch die Täuschung eine Vermögensverfügung der K erreichen. Diese Vermögensverfügung liegt in der Gestattung des Tankens. Der Vermögensschaden liegt im Verlust des Benzins. Der Vermögensvorteil des A liegt im Erlangen des Benzins. Das ungeschriebene Merkmal der Stoffgleichheit zwischen der täuschungsbedingten Vermögenverfügung und dem geschädigten Vermögen des T ist daher gegeben. A wollte dies erreichen und handelte daher mit Tatentschluss.

unmittelbares Ansetzen
2.

A müsste nun zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er die Schwelle zum "Jetzt gehts los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte zur Verwirklichung führt. A fährt auf das Tankstellengelände und tankt dort seinen Wagen auf. Er hat damit zur Tat unmittelbar angesetzt.

Rechtswidrigkeit
III.

Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und es sind keine Rechfertigungsgründe ersichtlich.

Schuld
IV.

Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte A schuldhaft.

Ergebnis
V.

A hat sich eines versuchten Betruges gemäß §§ 263 I, 22 StGB schuldig gemacht.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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