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"Langfinger Kordula"
Freitag, 12. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Kordula findet die Preise in den Supermärkten zu hoch und beschließt daher für Ihr Partywochende ein bishin kostenfreien Vorrat zu schaffen. Sie geht daraufhin in den Supermarkt von Herr Teuer an der Ecke. Dort angekommen steckt Kordula sich ein paar kleine Schokolikörflaschen in die Innentasche ihrer Jacke. Diese haben einen Gesamtwert von 8,00 €. Die als starke Raucherin bekannte K versteckt nun noch zwei Zigarettenschachteln in ihrem Einkaufskorb unter einer mitgebrachten Tüte. Über die Tüte legt sie nun noch eine Tüte Chips und ein Erfrischungsgetränk. An der Kasse bemerkt die Kassiererin weder die Zigarettenschachteln noch die Likörflaschen und kassiert lediglich die Chips und das Getränk ab. Kordula will danach vergnügt in ihr Wochenende und wird kurz vor der Ausgangstür vom Ladendetektiv gestellt, der den ganzen Vorgang beobachtet hat.
Falllösung:
K könnte sich gemäß § 242 I StGB durch das Einstecken der Schokolikörflaschen in Ihre Jackentasche strafbar gemacht haben.
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands müsste es sich bei den Schokolikörflaschen um fremde bewegliche Sachen handeln, die K weggenommen hat.
Die Schokolikörflaschen müssten nun fremde bewegliche Sachen im Sinne des § 242 I StGB sein. Die Flaschen sind körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortgeschafft werden können und im Eigentum des Supermarktbesitzers T stehen. Die Schokolikörflaschen sind daher taugliche Tatobjekte der Norm.
K müsste die Flaschen nun weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen. Fraglich ist, ob Kordula neuen Gewahrsam begründet hat. Sie befindet sich im Supermarkt des T und damit in seiner generellen Gewahrsamsphäre. Demnach wäre es nicht möglich dort bereits Gewahrsam zu begründen. Sie wird zusätzlich von einem Ladendetektiv beobachtet, was eine Flucht mit dem Diebesgut annähernd unmöglich macht. Doch dies ist nur für die faktische Sicht von Bedeutung. K verstaut die Flaschen in Ihrer Innentasche. Sie schließt damit die Sache von der Einwirkungsmöglichkeit des T bzw. seiner Angestellten aus. Nach der herrschenden Apprehenstheorie ist das Ergreifen der Sache für den Gewahrsamswechsel entscheident. K nimmt die Sache und bildet durch das Verbergen eine Gewahrsamsenklave, die eigenen Gewahrsam begründet. Diebstahl ist kein heimliches Delikt, daher ist die Beobachtung durch den Ladendetektiv ohne Bedeutung für den Gewahrsamswechsel. Zusammenfassend nimmt K durch das Einstecken in Ihre Jacke die Flaschen weg.
K handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen, daher vorsätzlich und in der Absicht sich die Flaschen rechtswidrig zuzueignen.
Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und es sind keine Rechtfertigungsgründe für K ersichtlich.
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte K schuldhaft.
Gemäß § 248a StGB handelt es sich bei den Likörflaschen im Wert von 8 € um geringwertige Sachen, die einen Strafantrag zum Einschreiten der Strafverfoglungbehörden voraussetzen.
K hat sich gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht hat.
K könnte sich gemäß § 242 I StGB durch das Verstecken der Zigarettenschachteln unter einer Tüte im Einkaufswagen eines Diebstahls strafbar gemacht haben.
K müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Dafür müssten die Zigarettenschachteln taugliche Tatobjekte des § 242 I StGB darstellen und diese müsste dem T weggenommen worden sein. Bei den Zigarettenschachteln handelt es sich wie bei den Schokolikörflaschen um fremde bewegliche Sachen, die ein taugliches Tatobjekt darstellen. Problematisch ist jedoch die Wegnahme dieser. K versteckt die Schachteln unter einer Tüte in ihrem Wagen. Sie befindet sich in der Gewahrsamssphäre des T. Fraglich ist, ob K wieder eine Gewahrsamsenklave bildet. T oder seine Angestellten haben die Möglichkeit die Tüte anzuheben und so an die Ware in dem Einkaufswagen der K zu gelangen. Sie verbirgt diese nicht in ihrer Kleidung und schafft daher keine eigene Gewahrsamssphäre. Es entsteht daher keine Gewahrsamsenklave und die Zugriffsmöglichkeit des Ladenbesitzers bleibt erhalten. Der objektive Tatbestand ist daher mit dem Verstecken der Zigaretten nicht erfüllt.
Durch das Verstecken der Zigarettenschachteln unter einer Tüte hat sich K nicht gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
K könnte sich gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben durch das Nichtbezahlen der versteckten Zigarettenschachteln an der Kasse.
K müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Die Zigarettenschachteln sind taugliche Tatobjekte im Sinne des § 242 I StGB. Problemtisch ist die Wegnahme. Denkbar wäre ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Kassiererin. Sie kassiert die Ware der K ab und erlaubt ihr danach den Kassenraum zu verlassen und damit sich den ganzen Inhalt des Einkaufswagens zu bemächtigen. Eventuelle Willensmängel der Kassiererin haben dabei keinen Einfluss, es zählt lediglich das faktische Einverständnis. Sie erkennt jedoch die versteckten Sachen im Wagen nicht und kann daher keinen Willen derartigen Willen bilden. Die Aufgabe der Kassiererin beschränkt sich auf den Kassiervorgang, zu weiteren Erklärungen, wie einen Einverständnis, wäre sie nicht berechtigt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt daher nicht vor.
Fraglich ist, ob das Passieren der Kasse als Wegnahmehandlung der K betrachtet werden kann. Eine Abgrenzung zwischen dem Diebstahl gem. § 242 I StGB und dem Betrug gem. § 263 StGB von Nöten. Entscheident ist dabei die innere Willensrichtung des Geschädigten. Hat dieser die Sache als Vermögensverfügung dem Täter überlassen oder wollte er den Gewahrsam aufrechterhalten und er wurde vom Täter durch Wegnahme gebrochen. Von einer Willensverfügung des T bzw. seiner Angestellten kann nicht gesprochen werden, da zumindest die Angestellten dazu nicht berechtigt wären. T möchte seinen Gewahrsam behalten, was der Vermögensverfügung entgegensteht. Des Weiteren würde bei einer Annahme eines Betruges in solchen Fällen die Strafbarkeit gemäß § 252 StGB unterlaufen werden und Verfolger wie Ladendetektive nicht ausreichend geschützt werden. Zusammenfassend hat die K den Diebstahl vollendet und neuen Gewahrsam begründet und daher den objektiven Tatbestand erfüllt.
K handelte mit dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und wollte sich die Zigarettenschachteln rechtswidrig zueignen.
Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und es sind keine Rechfertigungsgründe ersichtlich.
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte K schuldhaft.
Es ist der § 248 a zu beachten.
K hat sich eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.
K hat sich zweier Diebstähle strafbar gemacht gemäß § 242 I StGB. Diese stehen gemäß § 52 StGB in Tateinheit.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





