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"Ende des Leides"
Samstag, 20. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!
Seit vielen Jahren pflegt die Tina ihren schwer kranken Ehemann Rudolf. Rudolf ist pflegebedürftig, aber trotz seines nahenden Endes noch nicht zum Sterben bereit. Tina erträgt die Situation nicht mehr und beschließt ihren Mann während seines Mittagschlafes zu töten. Nach wenigen Minuten Schlaf erstickte sie ihn mit einem Bettbezug. Rudolf ahnte nichts von seiner bevorstehenden Tötung.
Falllösung:
T könnte sich eines Mordes gem. §§ 211, 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Der objektive Tatbestand setzt die Tötung eines anderen Menschen und die Verwirklichung eines Mordmerkmals voraus.
T hat mit dem Bettbezug den R getötet.
Fraglich ist, ob die T bei der Tötung des R das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht hat. Heimtückisch handelt, wer die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Die Rechtsprechung fordert dazu die Begehung in feindlicher Willensrichtung. Die Literatur hingegen fordert teilweise zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.
R müsste arglos gewesen sein. Arglosigkeit ist, wenn sich das Opfer im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. R schlief im Zeitpunkt des Angriffs der T. Fraglich ist, ob er im Moment des Schlafes die Fähigkeit zum Argwohn hatte. Die Rechtsprechung und die Literatur divergieren in dieser Frage. Der BGH stellt darauf ab, dass das Opfer die Arglosigkeit "mit in den Schlaf" nahm. Dies bedeutet, wenn das Opfer sich vor dem Einschlafen keines drohenden Angriffes versah, bleibt die Arglosigkeit erhalten. Zu unterscheiden davon sind Konstellationen, wo der Betroffene bewusstlos ist oder vom Schlaf "übermannt" wurde. Im vorliegenden Fall sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. R versah sich keines Angriffs und nahm die Arglosigkeit daher mit in den Schlaf.
In der Literatur stößt diese Ansicht auf Kritik. Sie definiert die Arglosigkeit als fehlende Verteidigungsbereitschaft. Demnach werden Bewusstlose und Schlafende auf die gleiche Stufe gestellt. Das erleichtert besonders die Sachverhaltsaufklärung und ist eine Lösung, die dem Wesen der Hemtücke entspricht. R ist in Folge seines Schlafes nicht verteidigungbereit und daher arglos.
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis, was einen Entscheid des Streits entbehrlich macht. R war demnach im Zeitpunkt seiner Tötung arglos.
R müsste nun wehrlos gewesen sein. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder stark eingeschränkt ist. R schlief während des Angriffs der T. T nutzte daher die Arglosigkeit ihres Mannes aus, um diesen zu töten. R war daher auf Grund seiner Arglosigkeit nicht zur Abwehr im Stande.
Fraglich ist, ob die vorliegenden Merkmale zur Annahme eines Heimtückemordes für T ausreichen. Die lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge eines Mordes ist nur bei restriktiver Auslegung verfassungskonform. In einigen Konstellationen, wie den "Retter-Fällen", könnte dies sonst zu, vom Gesetzgeber ungewollt zu harten, Konsequenzen für die Täter führen. Fraglich ist, daher das Mittel zu Restriktion des Merkmals. Die Rechtsprechung fordert ein Handeln in feindlicher Willensrichtung. Dieses soll immer ausgeschlossen sein, wenn der Täter dem Opfer "eine Wohltat" erweisen will. Dies wäre denkbar, wenn T den R von seinen Schmerzen bzw. Leiden mit der Tötung befreien will. Im Fokus der T steht aber nicht ihr Mann, sondern ihre eigene Erlösung von dem Pflegedruck. Sie handelte daher in feindlicher Willensrichtung.
Die Literatur hingegen fordert zusätzlich noch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch des Täters. Das Opfer müsste aufgrund des dem Täter entgegengebrachten Vertrauens in seinen Verteidigungsmöglichkeiten
besonders eingeschränkt und damit besonders schutzwürdig ist. R und T sind verheiratet. Sie pflegt ihn seit mehreren Jahren und steht daher in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu ihrem Opfer. R schläft wie immer ohne Kenntnis der drohenden Gefahr ein. T nutzt daher das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrem Mann aus, um ihn zu töten.
Es liegt folglich ein Handeln in feindlicher Willensrichtung und ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch vor. Ein Streitentscheid ist nicht von Nöten. Zu beachten ist, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch nicht zu stark eingeschränkt werden darf. Im Zweifel kann der verwerfliche Vertraunsbruch mit Hinblick auf die fehlende Normierung abgelehnt werden.
Zusammenfassend liegen auch die weiteren Erfordernisse an das Mordmerkmal der Heimtücke vor.
T handelte mit dem Wissen und Wollen den R zu töten. Sie wartete auf seinen Mittagsschlaf, um die Tötung zu ermöglichen. Sie nutzte daher bewusst seine Wehrlosigkeit aus.
Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und es sind keine Rechfertigungsgründe ersichtlich.
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte T schuldhaft.
T hat sich eines Mordes gemäß §§ 211, 212 I StGB strafbar gemacht.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





