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"Die traurige Oma"

Samstag, 13. Dezember 2008

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!


Die traurige Oma Erna (E) hat den tragischen Unfalltod ihres Gatten nie überwunden. Ihr Gesundheitszustand verschlechtert sich im Laufe der letzten Monate rapide. Die Sehnsucht nach ihrem Mann und ihr gesundheitlicher Zustand treiben sie eines morgens dazu eine Überdosis Schlafmittel einzunehmen. Ihre Pflegekraft die junge Steffie (S) findet die Dame im Laufe des vormittags in ihrem Bett liegend. Erna ist nicht bei Bewusstsein, jedoch am Leben. Neben der Schlafmittelpackung liegt auch ein Zettel auf ihrem Nachtschrank mit der Aufschrift "Bitte keinen Krankenwagen holen, ich möchte sterben". Steffie völlig überfordert mit der Situation entscheidet sich den Wunsch von Erna zu respektieren und bleibt an ihrem Bett bis E´s Tod eintritt. Die Gerichtsmedizin stellte nachher fest, dass Erna auch mit von Steffie eingeleiteten Rettungsmaßnahmen möglicherweise gestorben wäre.

Strafbarkeit der S


Falllösung:

Strafbarkeit der S auf Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 13 I StGB
A.

S könnte sich eines Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben.

Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.

S müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben.

Tatbestandserfolg
a.

Der Tatbestandserfolg ist der Tod eines Menschen. Die E ist tot.

Unterlassen
b.

Es müsste ein Unterlassen der S vorliegen. Unterlassen ist die Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit. S fand die E lebend. Sie hätte sofortige Lebenserhaltungsmaßnahmen einleiten können und einen Krankenwagen rufen müssen. Dies ist ihr als Pflegerin zuzumuten.

Quasi-Kausalität
c.

Das Unterlassen müsste nun quasi-kausal für den Eintritt des Todes der E sein. Quasi-Kausalität liegt vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Die Gerichtsmedizin kann nicht mit Sicherheit sagen, dass die E durch die vermeintlichen Maßnahmen der S zu retten gewesen wär. Die Quasi-Kausalität entfällt somit.

Ergebnis
II.

Die S hat sich nicht gemäß §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht.

Strafbarkeit der S gem. §§ 212 I, 13 I, 22 StGB
B.

S könnte sich durch versuchten Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 13 I, 22 StGB strafbar gemacht haben in dem S der sterbenden E nicht geholfen hat.

Vorprüfung
I.

Zur Strafbarkeit müsste der Versuch des Delikts strafbar sein und es dürfte keine Tatvollendung vorliegen. Wie geprüft liegt keine Quasi-Kausalität vor und die Tat ist daher nicht vollendet. Die Strafbarkeit des versuchten Totschlags ergibt sich gem. §§ 212 I, 23 I, 12 I StGB.

Tatbestand
II.
Tatentschluss
1.

S müsste Tatentschluss gegenüber aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Sie findet den Zettel und die Schlafmittelverpackung auf dem Nachtschrank neben dem Bett. Ihre Entscheidung nicht zu helfen basiert daher auf dem Wissensstand, dass E die Schlaftabletten genommen hat und zwar in einer Dosis, dass sie davon ausgeht daran zu sterben. Fraglich ist, ob die S als Garant für den Tod der E einstehen muss und ob sie sich dieser Stellung bewusst war. Als Garant muss der Täter rechtlich dafür einstehen, dass der Erfolg nicht eintritt. S ist als Krankenpflegerin für die E verantwortlich. Die berufsmäßige Pflicht der S begründet eine Garantenstellung. S war sich auf Grund ihres Ausbildungsstandes dieser Pflicht bewusst. Fraglich bleibt jedoch welchen Einfluss der Suizidwillen der E auf die Strafbarkeit der S hat. Nach herrschender Ansicht wird Tatherrschaft für den unterlassenden Garanten vorausgesetzt. Vorerst ist fraglich, ob der Entschluss zu sterben auf einem freiverantwortlich gefassten Willensentschluss der E beruht. E fasst den Entschluss sich das Leben zu nehmen, auf Grund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und der Trauer um ihren verstorbenen Gatten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihre Gesundheit die Bildung eines freien Willens einschränkt. Von einer Entscheidung frei von Zwängen und anderen wesentlichen Willensmängeln ist daher auszugehen. Fraglich bleibt, ob die Tatherrschaft bei der E blieb oder auf die S überging. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Moment des Eintritts der Bewusstlosigkeit des Betroffenen Suizidenten, eine Rettungspflicht begründet und die Tatherrschaft übergeht. Der Sterbewille des E wird dabei nicht berücksichtigt. S hätte demnach Tatentschluss. Die herrschende Lehre steht dem Entgegen, denn sie lehnt den Tatherrschaftswechsel ab. Der Gesetzgeber entschied sich für die Straflosigkeit des Suizids. Es ist gestattet dem Suizidenten zu helfen. Man darf der betroffenen Person das Gift besorgen, aber mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit muss man Rettungsmaßnahmen ergreifen, sollte man den Raum nicht eher verlassen haben. Dieser Widerspruch lässt die Lehre zu dem Ergebnis kommen, dass die Garantenpflicht bei Suizidwilligen entfällt. Der Ansicht ist zu folgen und die S hat daher keine Tatentschluss.

Ergebnis
III.

S hat sich nicht strafbar gemacht gem. §§ 212 I, 13 I, 22 StGB.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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