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"Der protestierende Paul"
Montag, 15. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten!
Paul ist ein junger Politikstudent, der für ein glückliches Miteinander der Kulturen in einer gesunden und blühenden Umwelt steht. Die neuerliche Erhöhung der Bahnpreise ist für ihn unverständlich. Er befürchtet, dass die Menschen nun wieder mit dem Auto zur Arbeit fahren und die Umwelt geschädigt wird. Dies möchte Paul nicht hinnehmen, daher geht er eines frühen Werktages an die Gleise der Regionalbahn und bindet sich dort fest. Ein ankommender Regionalexpress sieht den Paul ein Glück rechtzeitig und schafft es vor ihm zu halten. Paul lässt dies unbeeindruckt. Ein Weiterfahren würde für den Regio keine Gefahr darstellen. Nach einigen Minuten kommt ein zweiter Zug der hinter dem ersten warten muss. Die Polizei entfernt den jungen Studenten nach 20 Minuten von den Gleisen.
Strafbarkeit des P
Falllösung:
P könnte sich einer Nötigung gem. § 240 I StGB strafbar gemacht haben, wenn er durch Gewalt den Zugführer zum Anhalten des Regionalexpresses gezwungen hat.
P müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Er müsste dazu mit einem geeigneten Nötigungsmittel den dazu kausalen Nötigungserfolg erreicht haben.
P müsste entweder Gewalt verwandt oder mit einem empfindlichen Übel gedroht haben.
Fraglich ist, ob der Zugfahrer durch Gewalt von P genötigt wurde. Es muss zuerst bestimmt werden, was unter Gewalt im Sinne des § 240 I StGB zu verstehen ist. Grundsätzlich hat sich der Gewaltbegriff im Laufe der Zeit gewandelt. Das Reichsgericht verstand unter dem Ausdruck Gewalt, die Anwendung physischer Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Laut Sachverhalt bindet sich P an den Gleisen fest. Der Zug könnte aber weiterfahren und P entfaltet daher keine Kraft zum Stoppen des Zuges. Der BGH fokussierte später die beim Opfer auftretende physische Zwangswirkung. Der Zugfahrer wird nicht körperlich beeinträchtigt, daher würde keine Gewalteinwirkung vorliegen. Die Rechtsprechung folgte der Grundlinie der erweiterten Strafbarkeit und nahm nun auch Gewalt bei lediglich psychisch wirkenden Zwängen an. Diese bezogen sich wie im vorliegenden Fall besonders auf Sitzdemonstrationsfälle. P hätte demnach Gewalt verwandt. Der sogenannte vergeistigte Gewaltbegriff stoß aber auf verfassungsrechtliche Widerstände und wurde in Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gesehen. Das BVerfG geht davon aus, wenn der Täter lediglich durch seine körperliche Anwesenheit auf das Opfer einwirkt, dann könne dies nicht unter den Gewaltbegriff subsumiert werden. Gewalt wird heutzutage als jeder physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes verstanden. P wirkt nur psychisch auf den Zugfahrer ein. Er könnte Weiterfahren und wird daher nicht durch Gewalt des P daran gehindert. Es liegt daher keine Gewalt als taugliches Nötigungsmittel vor.
P könnte dem Zugfahrer mit einem empfindlichen Übel gedroht haben. Drohung ist dabei, das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben glaubt. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, dass bezweckte Verhalten so zu veranlassen. P bindet sich an den Bahngleisen fest. Er stellt damit den Zugfahrer vor die Entscheidung, entweder er hält den Zug an oder muss ihn Überfahren. Das in Aussicht gestellte Übel einen Menschen zu töten ist von größter Erheblichkeit und lässt dem Zugfahrer kaum eine Wahl. Die Drohung erfolgt zulässig kokludent, daher liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor.
Es müsste nun ein Nötigungserfolg vorliegen. Der Erfolg kann in jeder Handlung, Duldung oder Unterlassung bestehen. P zwingt den Zugfahrer zu einem Bremsen des Zuges, damit zu einer Handlung. Ein Nötigungserfolg liegt daher vor.
Es müsste eine Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg vorliegen. In der Reaktion des Opfers muss sich gerade die dem Nötigungsmittel eigentümliche Kraft der Willensbeugung niedergeschlagen haben. Durch das Bremsen zeigte der Zugfahrer das abverlangte Verhalten, um den P nicht zu schädigen. Eine Kausalität liegt daher vor.
P müsste Vorsatz bezüglich der Merkmal des objektiven Tatbestands aufweisen. Er wollte den Zug stoppen und war sich bewusst, das dieser ihn nicht überfahren würde. Er handelte daher vorsätzlich.
P müsste rechtswidrig gehandelt haben. Dafür dürften keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Rechtswidrigkeit müsste im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel in § 240 II StGB positiv festgestellt werden.
Als allgemeiner Rechtfertigungsgrund kommt Art. 8 I GG in Betracht. Dieser schützt das Recht aller Deutschen sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. P beabsichtigte allerdings die Beeinträchtigung Dritter durch den Eingriff in den Bahnverkehr, so dass die Tat nicht durch Art. 8 I GG geschützt ist. Weiterhin wäre an der Friedlichkeit zu zweifeln. Es sind keine weiteren Rechtsfertigungsgründe ersichtlich.
Im Rahmen einer Verwerflichkeitsprüfung der Zweck-Mittel-Relation müsste die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Der angestrebte Zweck muss unter der Verwendung des festgestellten Nötigungsmittel als verwerflich zu qualifizieren sein. Verwerflichkeit bedeutet einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung. P möchte, dass die Preiserhöhung zurückgenommen wird. Dies stellt ein politisch motiviertes Fernziel dar. Diese werden nicht berücksichtigt werden. P stellt den Zugfahrer vor die Wahl, entweder er hält den Zug an oder er muss den P verletzen oder sogar töten, um die Fahrt fortzusetzen. Der BGH bewertet diese Fallgruppen, dass niemand das Recht zu gezielten und bezweckten Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden hat. Die Verwerflichkeit der Tat des P ist daher festzustellen. P handelte daher rechtswidrig.
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte P schuldhaft.
P hat sich einer Nötigung gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht.
P könnte sich gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht haben.
P müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Er müsste dazu mit einem geeigneten Nötigungsmittel den dazu kausalen Nötigungserfolg erreicht haben.Fraglich ist, ob P den zweiten Zug mit Gewalt genötigt hat. Anders als in der vorhergehenden Prüfung wirkt nun ein körperlichen Zwang auf den Zugfahrer des zweiten Zuges. Er kann nicht weiterfahren, ob er will oder nicht. Das Nötigungsmittel ist daher Gewalt. Der Nötigungserfolg deckt sich mit vorhergehenden Prüfung.
P handelte vorsätzlich.
Es greifen keine Rechtfertigungsgründe für P und seine Tat ist im Rahmen einer Zweck-Mittel-Reaktion als verwerflich anzusehen. Die Rechtswidrigkeit kann daher positiv festgestellt werden.
Es sind keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, daher handelte P schuldhaft.
P hat sich einer Nötigung gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht.
P hat sich zweier Nötigungen strafbar gemacht gemäß § 240 I StGB. Diese stehen gemäß § 52 StGB in Tateinheit.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





