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Zwei Täter, ein Opfer
Montag, 01. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Ivan (I) und Berthold (B) gucken gespannt Ivans Tochter beim Turnwettbewerb zu und müssen mit ansehen, wie sie gegen die Chinesin Chao verliert. Um ihrem Frust zu beseitigen, haben I und B nun vor, den Trainer von Chao zu provozieren und anschließend „eins auf die Mütze zu geben“. Noch in der Turnhalle sucht B den Trainer von Chao namens Spryng (S) auf und beleidigt ihn solange, bis Spryng letztendlich aus Verzweiflung die Turnhalle verlässt. Auf dem Parkplatz vor der Turnhalle wartet bereits I auf S und B. Als nun I den S und den dahinter laufenden B herannahen sieht, nickt B dem I zu, sodass dieser mit einem Baseballschläger einige Male auf S einschlägt. Spätere Gutachten haben herausgefunden, dass I ohne Tötungsvorsatz handelte. Als I nun fertig mit dem S ist, möchte B dem bereits taumelnden S auch noch ein paar Faustschläge verpassen, was dieser auch sogleich tut. Zusätzlich sticht B noch ein paar Mal mit einem Messer in S.’s Beine. S erliegt noch am Tatort den Verletzungen und stirbt. Später konnte ein Gutachter feststellen, dass I bereits mit dem Baseballschläger die Todesursache gesetzt hat.
Wie haben sich I und B strafbar gemacht? Es sind ausschließlich Körperverletzungsdelikte zu prüfen.
Falllösung:
Zu prüfen ist, ob I sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4 und 5 strafbar gemacht hat.
Dazu müsste I den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt haben.
In den wiederholten Schlägen des I mittels eines Baseballschlägers auf den Körper des S ist eine üble, unangemessene Behandlung zu sehen, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Außerdem ist I dadurch Verursacher eines krankhaften Zustand des S. Folglich liegt eine körperliche Misshandlung und eine Schädigung an der Gesundheit vor. Der objektive Tatbestand des § 223 I ist somit gegeben.
Der Baseballschläger war aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Einzelfall dazu geeignet, erhebliche
Verletzungen des S herbeizuführen. Folglich handelt es sich bei dem Baseballschläger um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr.2.
Somit ist der Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr.5 erfüllt.
Problematisch ist, ob I die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat. Eine Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn die Körperverletzung nach den Umständen geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Streitig ist, ob hierbei eine abstraktgenerelle
Gefährlichkeit genügt oder ob der Eintritt einer konkreten Lebensgefährlichkeit gegeben sein muss. Im vorliegenden Sachverhalt braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, da sogar eine konkrete Lebensgefahr für S gegeben ist, welche sich darüber hinaus dann in seinem Tod verwirklicht hat.
Mithin hat I die Körperverletzung des S mit dem B als einem anderen
Beteiligten gemeinschaftlich begangen. Folglich ist § 224 I Nr. 4 auch erfüllt.
Somit ist der objektive Tatbestand des §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4 und 5 gegeben.
I handelte vorsätzlich bezüglich des Grunddelikts und der Qualifikationstatbestände.
Also hat I den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
Da weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, handelte I auch rechtswidrig und schuldhaft.
I hat sich gemäß §§ 223 I, 224 I Nr.2, 4 und 5 strafbar gemacht.
Zu prüfen ist, ob sich I gemäß § 227 i.V.m. § 223 I, 224 I Nr. 2, 4 und 5
strafbar gemacht hat.
I hat sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Folglich ist ein strafbares Grunddelikt für eine Körperverletzung mit Todesfolge gegeben.
Die Schläge des I mit dem Baseballschläger waren laut des Sachverständigengutachtens kausal für den Tod des S.
Es müsste außerdem ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge gegeben sein. Die tödliche Gefahr, die von der Körperverletzung ausging, muss sich unmittelbar verwirklicht haben. Hierbei ist nicht zwingend auf die Gefährlichkeit des konkreten Körperverletzungserfolgs abzustellen. Es ist nach der Rechtsprechung schon die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung ausreichend. Einer anderen Meinung zufolge ist es dagegen erforderlich, dass sich die spezifische Gefahr des Körperverletzungserfolges bereits realisiert hat.
Im vorliegenden Sachverhalt hat sich die spezifische Gefährlichkeit des Körperverletzungserfolges gerade im Tod des S realisiert, weil in den, aus den Schlägen mit dem Baseballschläger hervorgerufenen schweren Verletzungsfolgen, die Gefahr des Todes innewohnte. Dieser Meinungsstreit ist vorliegend aber nicht zu entscheiden.
Mithilfe der Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Körper des S hat I eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, welche sich im tatbestandlichen Erfolg realisierte. Folglich ist die objektive Zurechnung des Todeserfolges gegeben.
Dieser Todeserfolg war auch objektiv voraussehbar. Vorliegend war es im konkreten Fall keineswegs fernliegend und lag schlechthin im Bereich des Möglichen, dass die Schläge mit dem Baseballschläger den Tod
des S herbeiführen werden.
Bezüglich des Todeserfolges und des spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs setzt eine Strafbarkeit nach § 227 gem. § 18 außerdem voraus, dass der Täter subjektiv hinsichtlich des Todeserfolges und des spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs wenigstens fahrlässig gehandelt hat.
Vorliegend ist die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges das
alleinige Merkmal der Fahrlässigkeitsprüfung, weil sich die Sorgfaltswidrigkeit und die Vermeidbarkeit bei der Körperverletzung mit Todesfolge bereits aus der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts ergeben. I handelte hier subjektiv fahrlässig, da er wegen seiner persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens hätte erkennen können, dass bei den Schlägen mit dem Baseballschläger die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des S gegeben ist.
Somit hat sich I einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 i.V.m. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4 und 5 strafbar gemacht.
Die einfache Körperverletzung gemäß § 224 wird verdrängt, wenn die gefährliche Körperverletzung den Eintritt einer schweren Folge nach § 227 hervorruft. I ist folglich gemäß § 227 strafbar.
Zu prüfen ist, ob sich B gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4 und 5, 25 II der gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft strafbar gemacht hat.
Dazu müsste der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sein.
In den Faustschlägen und den Messerstichen in die Beine des S hat B
in bewusstem und gewolltem, arbeitsteiligem Zusammenwirken mit I den B
körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Folglich ist der
objektive Tatbestand des § 223 I erfüllt. Mithin ist das Messer des B ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr.2. Außerdem erfolgte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung und gemeinschaftlich mit I als einem anderen Beteiligten.
B handelte vorsätzlich.
Somit hat B den Tatbestand erfüllt.
Da weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, handelte B auch rechtswidrig und schuldhaft.
B hat sich der mittäterschaftlichen gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I , 224 Nr. 2, 4 und 5, 25 II strafbar gemacht.
Fraglich ist, ob sich B einer mittäterschaftlichen Körperverletzung mit
Todesfolge gem. § 227 i.V.m. §§ 223 I, 224 Nr. 2, 4 und 5, 25 II strafbar
gemacht hat. Eine mittäterschaftliche Begehung gemäß § 11 II ist grundsätzlich möglich, wenngleich es sich bei § 227 um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt, bei dem bezüglich der qualifizierenden Folge gemäß § 18 Fahrlässigkeit ausreicht. Dies ergibt sich aus § 11 II, wonach derartige Vorsatz- Fahrlässigkeit-Kombinationen einheitlich als Vorsatzdelikte zu bewerten sind, weswegen auch Mittäterschaft in Betracht kommen kann.
In den Faustschlägen und den Messerstichen in die Beine des S
ist eine gefährliche Körperverletzung zu sehen. Die Handlungen des B waren jedoch nach dem Sachverständigengutachten nicht kausal für den Eintritt der Todes des S. Daher stellen die von B eigenhändig begangenen Körperverletzungen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für § 227 dar. Kausal für den Tod des S waren allein die Schläge mit dem Baseballschläger durch I. B könnte somit nur gemäß § 227 strafbar sein, falls sich B diese Handlung des I als Mittäter nach § 25 II zurechnen lassen muss und ihm selbst ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der schweren Folge zu Last liegt. Mittäterschaft läge vor, wenn B durch einen eigenen Tatbeitrag an der Ausführung der gemeinsamen Tat mitgewirkt hat. Dies müsste aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses erfolgt sein.
Damit es sich bei B um einen Mittäter handelt, musste er nach den gesamten Umständen des Einzelfalls seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und die des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen und durfte nicht bloß fremdes Tun billigen oder fördern. Wenn die Täter sich zumindest stillschweigend darüber einig waren, gegen das spätere Opfer vorzugehen, liegt ein gemeinschaftlicher Tatentschluss bereits vor. Hierbei ist eine ausdrückliche Verabredung nicht erforderlich. Vorliegend ist aber sogar eine ausdrückliche Verabredung zu bejahen, weil B und I vereinbarten, dem Trainer von Chao zu provozieren und anschließend „eins auf die Mütze zu geben“. Folglich ist ein gemeinsamer Tatentschluss gegeben.
Problematisch könnte jedoch sein, ob der Tatplan auch den Einsatz eines Baseballschlägers noch umfasste oder ob hierin ein mittäterschaftlicher Exzess des I zu sehen ist. Gemäß § 25 II werden schließlich die einzelnen Tatbeiträge bei der Mittäterschaft nur dann wechselseitig zugerechnet, wenn sie vom gemeinsamen Tatentschlusses umfass sind. B
nickte hier dem I zu, ehe dieser mit dem Baseballschläger auf den S einschlug. Hierin ist eine stillschweigende Willensübereinstimmung bezüglich des Einsatzes des Baseballschlägers zu sehen. Folglich war auch der Schlag mit dem Baseballschläger von dem gemeinsamen
Tatplan umfasst.
Außerdem müsste B einen auch in objektiver Hinsicht vom Tatplan gedeckten eigenen Tatbeitrag geleistet haben. Zwar schlug B mit seinen Fäusten auf O ein und versetze ihm anschließend mehrere Messerstiche in die Beine, jedoch ist S laut dem Sachverständigengutachten allein an den Folgen der Schläge des I verstorben. Der Tod des S wäre demnach auch ohne die späteren Faustschläge und Messerstiche des B eingetreten, sodass diese im Hinblick auf den Tod ohne Einfluss geblieben sind. Demnach ist in den Faustschlägen und Messerstichen kein eigener, objektiver Tatbeitrag zu sehen. Zu prüfen ist, ob eine Zurechnung im Sinne der sukzessiven Mittäterschaft möglich ist. Demzufolge kann noch während der Tatausführung das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittätern hergestellt werden. Streitig ist in hierbei zwar, ob auch zwischen Vollendung und Beendigung einer Straftat noch Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können, die bereits
zuvor verwirklicht wurden. Unstrittig ist hingegen die Entscheidung für den Fall, dass bei einem vollständig abgeschlossen Geschehen das Einverständnis des später hinzutretenden Mittäters trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafrechtliche Verantwortung für dieses bereits abgeschlossene Geschehen nicht mehr nach sich zieht.
Im vorliegenden Fall waren die tödlichen Schläge des I mit dem Baseballschläger bereits vollständig abgeschlossen, als B die Faustschläge und Messerstiche gegen S vornahm.
Die Zurechnung dieser Schläge wäre jedoch nur dann ausgeschossen, wenn B bis dahin tatsächlich unbeteiligt gewesen wäre und erst später mit seinen Faustschlägen und Messerstichen in die Tat eingegriffen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dagegen war B schon von vornherein in den Streit mit einbezogen, indem er den S in der Turnhalle beleidigte, wodurch das nachfolgende Geschehen erst ermöglicht wurde.
Somit beging B zwar keine Körperverletzungshandlung, jedoch stellt die Beleidigung einen wesentlichen Teil des Gesamthergangs dar und genügt folglich als von Täterwillen getragener Tatbeitrag.
Folglich muss sich B die tödlichen Schläge des I mit dem Baseballschläger
gemäß § 25 II zurechnen lassen.
S starb an den Folgen der Schläge mit dem Baseballschläger. Weil B sich
diese Schläge mittäterschaftlich zuzurechnen lassen muss, ist auch er für den Eintritt des Todeserfolges kausal.
Bezüglich des Vorliegens eines spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangs zwischen Grunddelikt und Todeserfolg, der objektiven Zurechnung des Todeserfolges und dessen objektiver Voraussehbarkeit wird nach oben zur Prüfung der Strafbarkeit des I verwiesen. Dies ist dem B wegen der Mittäterschaft nach § 25 II zuzurechnen.
B müsste auch in subjektiver Hinsicht hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig gehandelt haben. Es war B möglich aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens zu erkennen, dass S durch die Schläge des I mit dem Baseballschläger tödlich verletzt werden kann. Inwieweit diese Lebensgefahr dem B auch bewusst war, ist bezüglich des Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erheblich.
Somit hat sich B einer mittäterschaftlichen Körperverletzung mit
Todesfolge gem. § 227 i.V.m. §§ 223 I, 224 Nr. 2, 4 und 5, 25 II strafbar
gemacht.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





