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Der eifersüchtige Ehemann

Montag, 08. Dezember 2008

Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium


Alfred A ist, wie er glaubt, schon seit vielen Jahren glücklich mit seiner geliebten Petra P verheiratet. Als Alfred A nun erfährt, dass Petra P sich heimlich mit Casanova C trifft, will er ihn "mal so richtig verprügeln", damit sich Casanova C in Zukunft fern von seiner Petra hält. Bei dem nächsten Pokerabend erzählt Alfred A seinen Freunden von seinen Plänen, jedoch bezweifelt Dietrich D, dass Alfred A den kräftig gebauten Casanova C so ohne weiteres im Kampf besiegen würde. Deshalb rät Dietrich D dem Alfred A sich einen Schlagring zu besorgen und rät ihm auch sogleich einen Kampfsportzubehör-Laden seines Vertrauens. Alfred A nimmt sich diesen Rat zu Herzen und besorgt sich gleich am nächsten Tag den "Schlagring 3000".

Als nun Petra P sich das nächste Mal aus dem Haus schleicht, um sich mit Casanova C zu treffen, folgt Alfred A ihr und haut den Casanova C gleich mit dem ersten Schlag mit dem Schlagring ohnmächtig.

Wie haben sich A und D strafbar gemacht?


Falllösung:


Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB (alle nachfolgenden §§ sind solche des StGB)
A.

Indem A den C mittels eines Schlagrings ohnmächtig schlug, könnte er sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht haben.

Tatbestand
I.

Dazu müsste A zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 223 I, 224 I Nr. 2 erfüllt haben.

Objektiver Tatbestand
1.

Der objektive Tatbestand wäre erfüllt, wenn A sowohl das Grunddelikt des § 223 I, als auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 verwirklicht hätte.

Grundtatbestand des § 223 I
a.

Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 I liegt vor, wenn A eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. In dem Schlag von A gegen C mittels des Schlagringes ist eine solche körperliche Misshandlung zu sehen. Folglich hat A den C körperlich misshandelt.

Qualifikation des 224 I Nr. 2
b.

Weiterhin müsste A die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 erfüllt haben. Dafür müsste A die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen haben. Zu prüfen ist, ob in dem Schlagring ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 223 I Nr. 2 zu sehen ist. Der Schlagring ist dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hinzuzufügen. Demnach ist ein gefährliches Werkzeug gegeben. Fraglich ist jedoch, ob in dem Schlagring auch eine Waffe als Unterfall des Begriffs "gefährliches Werkzeug" zu sehen ist. Der Begriff der Waffe ist im Strafgesetzbuch jedoch nicht definiert. Unter „Waffen“ sind gemäß ständiger Rechtsprechung nur solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Waffengesetz zu verstehen, wonach neben Schusswaffen alle tragbaren Gegenstände Waffen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Schlagring ist gerade dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, da durch die Benutzung die Wirkung des einfachen menschlichen Faustschlages verstärkt werden soll. Folglich ist auch das Merkmal der Waffe gegeben.

Zwischenergebnis: objektiver Tatbestand
c.

Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Subjektiver Tatbestand
2.

Der subjektive Tatbestand wäre erfüllt, wenn A sowohl bezüglich des Grunddelikts als auch bezüglich der Qualifikation vorsätzlich gehandelt hätte. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. A wollte vorliegend den C mit einem Schlagring "verprügeln". Somit handelte A vorsätzlich. Demnach ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

Zwischenergebnis: Tatbestand
3.

Also ist der Tatbestand der §§ 223 I, 224 I Nr. 2 erfüllt.

Rechtswidrigkeit und Schuld
II.

Da weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, handelte A auch rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis:
III.

A hat sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht.

Strafbarkeit des D wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 26
B.

Indem D dem A riet, den C mittels eines Schlagringes zu schlagen, könnte er sich wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 26 strafbar gemacht haben.

Tatbestand
I.

Dazu müsste D zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 26 erfüllt haben.

Objektiver Tatbestand
1.

Der objektive Tatbestand wäre erfüllt, wenn D den A zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat bestimmt hätte.

Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
a.

A hat sich einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 strafbar gemacht (siehe oben).

Das Bestimmen des Haupttäters zu dieser Tat
b.

Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet hervorrufen des Tatentschlusses. Problematisch ist jedoch, dass A bereits vor dem Hinweis durch D, einen Schlagring zu benutzen, fest dazu entschlossen war, den C zu verletzen. Die Qualifizierung der einfachen Körperverletzung gem. § 223 I zu einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 durch Hinzuziehung des Schlagringes durch A beruht hingegen allein auf den Empfehlungen des D. Jedoch ist davon auszugehen, dass es auch ohne Mitwirkung des D zur einfachen Körperverletzung des C durch A gekommen wäre. Es könnte jedoch eine Aufstiftung des A durch D vorliegen. Hierbei ruft der Aufstifter den Entschluss zur Verwirklichung des Grundtatbestands zwar nicht in dem Täter hervor, jedoch erhöht er durch sein Tun den Unwertgehalt der Tat erheblich. Nach einer Mindermeinung ist ein Aufstifer wegen psychischer Beihilfe zu bestrafen, weil er die Ausführung des Grunddelikts nicht zu verantworten hat und somit auch nicht für die Qualifikation verantwortlich gemacht werden kann. Die herrschende Meinung will den Aufstifter hingegen wegen Anstiftung zur Haupttat bestrafen und begründet dies damit, dass die Tat durch die Aufstiftung eine andere rechtliche Bewertung erhält (Qualifikation) und demnach eine eigenständige neue Tat darstellt. Dass der Haupttäter bereits die Grundtatbestand verwirklichen wollte, ändert hieran nichts. Die erstgenannte Mindermeinung würde der Tatsache, dass der Aufstifter durch seinen Beitrag den Unwertgehalt der Tat erheblich steigert, nicht gerecht werden. Somit ist hier der herrschenden Meinung zu folgen, wonach D den A zur Tat bestimmt hat.

Subjektiver Tatbestand
2.

Der subjektive Tatbestand wäre erfüllt, wenn der doppelte Anstiftervorsatz vorläge. Dies bedeutet, es müsste Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens des Haupttäters zu dieser Tat vorliegen.

Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
a.

D wusste und wollte, dass A den C mithilfe des Schlagringes am Körper verletzt. Demnach handelte D vorsätzlich.

Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens des Haupttäters zu dieser Tat
b.

D wollte auch, dass A nach seiner Empfehlung handelt und den Schlagring für die Körperverletzung zur Hilfe nimmt. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass D dem A einen Laden seines Vertrauens empfahl, in welchem sich A einen solchen Schlagring besorgen könne. Demnach hat D den A auch vorsätzlich bezüglich des Bestimmens zur Tat.

Zwischenergebnis: subjektiver Tatbestand
c.

Der doppelte Anstiftervorsatz ist gegeben und demnach ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

Rechtswidrigkeit und Schuld
II.

Da weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, handelte D auch rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis
III.

D hat sich einer Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 26 strafbar gemacht.


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