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Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage
Montag, 01. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Im Bezirk X findet eine Demonstration statt. Dabei kam es jedoch zu Handgreiflichkeiten, die der Fotoreporter F, der für die Y-Zeitung vor Ort war, fotografierte. Es gelang ihm einige Aufnahmen zu machen, auf denen Polizisten, die zum Schutz der Veranstaltung gegen die Demonstranten handgreiflich werden mussten.
Der einsatzleitende Polizist P war von den Aufnahmen nicht erfreut. Er glaubte, F würde „Portraitaufnahmen“ von ihm und seinen Kollegen im Einsatz anfertigen und untersagte dem F das weitere Fotografieren von „Amtsträgern“.
Anschließend wurde F darüber belehrt, dass das Fotografieren das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) der beteiligten Beamten verletze und er sich zudem nach § 33 KUG strafbar mache. F verstand die ganze Aufregung nicht, er dürfe das als Pressevertreter, und fotografierte weiter. Daraufhin stellte P Fotoapparat und Film (F bevorzugt die alte Fototechnik) sicher. F gab den Apparat auf Aufforderung durch P widerwillig heraus. Die P die Entgegennahme von Apparat und Film wurde notiert. Der Film wurde auf der Dienststelle entwickelt. Alle Negative, auf denen Polizeibeamte zu sehen waren, wurden einbehalten, die übrigen sowie der Apparat wurden noch am selben Tage zurückgegeben. Soweit Polizeibeamte auf den einbehaltenen Negativen abgebildet sind, handelt es sich um Bilder, bei denen zwar gelegentlich die einzelnen Polizisten erkennbar im Vordergrund stehen; neben Gesicht und Körper sind aber immer auch uniformierte Beine zu sehen.
F beschließt die Juristen in seiner Redaktion um Rat zu fragen. Er kann das Handeln der Polizei nicht nachvollziehen. Er versichert, dass die Bilder ohnehin vor jeder Veröffentlichung überprüft werden, ob dadurch Rechte Dritter verletzt würden.
Außerdem wisse man in der Stadt um die Seriösität des Blattes, so dass die Sicherstellung völlig überzogen und durch nichts gerechtfertigt sei.
Der F ist felsenfest überzeugt, dass es auch anderen Wege hätte geben können, die Persönlichkeitsverletzungen zu vermeiden.
Die Polizei gibt alle sichergestellten Objekte wenige Tage später an F zurückgegeben. Der F ist auch noch nach drei Monaten von der Angelegenheit verärgert und beschließt die Angelegenheit doch nicht einfach so auf sich beruhen zu lassen. Immerhin hatte man ihm die Bilder erst zu einem Zeitpunkt zurück‐gegeben, als „der Markt verlaufen“ war. Er möchte die Sache daher nun gerichtlich klären lassen.
Frage : Was kann er mit Aussicht auf Erfolg unternehmen?
Falllösung:
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Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet. Eine aufdrängende Sonderzuweisung als lex specialis zu § 40 I 1 VwGO ist nicht ersichtlich. Die streitentscheidenden Normen sind hier die des VersG - diese sind öffentlich-rechtlich, somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit kann ausgeschlossen werden.
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Merke: Die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit liegt vor, wenn
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Eine abdrängenden Sonderzuweisung an einen anderen Gerichtszweig ist ebenfalls nicht gegeben.
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Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. F wendet sich gegen die Sicherstellung seiner Fotos.
Als Klageart könnte die Anfechtungsklage gem. § 42 I 1. Alt. VwGO in Betracht kommen, wenn es sich bei der Sicherstellung um ein VA gem. §§ 1 I LVwVfG, 35 VwVfG handeln würde.
Die Sicherstellung ist als ein VA und nicht als Realakt zu qualifizieren. Denn hier hat der Betroffene die Maßnahme der Behörde auch zu dulden. Eine Duldungspflicht zusammen mit einem Realakt bilden eine sog. Doppelnatur. Denn die Sicherstellung von Sachen, die der Betroffene in Gewahrsam hat, besteht aus Anordnung, die Sache herauszugeben, und- bei Weigerung- der tatsächliche Herausgabe der Sache aus der Gewahrsamssphäre des Betroffenen. Aufgrund der gleichzeitigen konkludenten Duldungsverfügung (Doppelatur) sind solche Rechtsbehelfe zulässig, die allgemein gegen VA zulässig sind.
Etwas anderes gilt bei der Verwahrung, Vernichtung u.a.. Hier handelt es sich um Realakte.
Die Sicherstellung des Filmes ist daher ein VA gem. § 35 VwVfG. Indem sich F gegen die Sicherstellung wendet, begehrt er deren Aufhebung.
Problematisch ist vorliegend, dass sich die von F angegriffene Maßnahme spätestens mit der Rückgabe des Filmes inhaltlich erschöpft hat. Alle ihre in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen sind weggefallen. Man spricht hier von der sog. Erledigung des VAs. Daher ist eine Aufhebung der auf diese Tage beschränkten Sicherstellung sinnlos, denn F hat seinen Film bereits zurückbekommen.
F ist folglich nicht mehr beschwert. Die Beschwer ist aber Voraussetzung für den Urteilsspruch im Rahmen der Anfechtungsklage. Folglich ist die Anfechtungsklage unstatthaft.
Sollte die Anfechtungklage noch vor der Erledigung erhoben worden sein, und tritt die Erledigung noch vor der letzten mündlichen Verhandlung ein, scheitert die Anfrechterhaltung der Anfechtungsklage an der Erledigung. In diesem Fall kann sie auch in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.
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Achtung: Die Umstellung der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung i.S.d. §§ 91, 142 VwGO. Da das Gericht den Kläger grds. gem. § 86 III VwGO auf die Möglichkeit der Umstellung hinzuweisen hat, handelt es sich bei der Anfechtungsfortsetzungsfeststellungsklage prozessual um eine umgestellt Anfechtungsklage. Mehr dazu -siehe unter B.I.2 |
Statthaft könnte die (Anfechtungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S.4 VwGO sein. Wie schon bereits erwähnt, handelt es sich nach herrschender Ansicht bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) prozessual um eine umgestellte Anfechtungsklage. Daher müssen neben den besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 113 I S.4 VwGO auch diejenigen der Anfechtungsklage vorliegen.
Für den Fall, - wie vorliegend - dass sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat, kommen mehrere Lösungen in Betracht. In Erwägung kann eine analoge Anwendung des § 113 I S. 4 VwGO, eine Klage sui generis bis hin zur allgemeinen Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gezogen werden.
Nach h.M. hat sich die Lösung über eine Analogie zu § 113 I S.4 VwGO durchgesetzt. Dafür und gegen die anderen spricht, dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Klagebefugnis, Vorverfahren, Klagefrist und Klagegegener)bei der allg. Feststellungsklage grundlegend von denjenigen der Anfechtungs.-Verpflichtungs- und auch der Fortsetzungsfeststellungsklage unterscheiden.
Da der Zeitpunkt der Erledigung des VAs zufällig eintritt, die Sachentscheiungsvoraussetzungen der Feststellungsklage sich aber gravierend von denjenigen der anderen Klagearten unterscheiden, sollte die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S.4 VwGO analog angewandt werden.
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Dagegen eher der 6. Senat des BVerwG Vgl. BVerwGE 109, 203 ff. |
Nach § 113 I S.4 VwGO kann der Kläger die Rechtswidrigkeit des VAs festgestellt lassen, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ziel der FFK ist aufgrund des Wortlautes des § 113 I S.4 VwGO und dessen systematischer Stellung die Feststellung, ob der voherige- vor der Urteilsverkündung aber nach Klageerhebung- durch Rücknahme oder anders erledigte VA rechtwidrig war.
F begehrt vorliegend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Filmes. Der Film wurde ihm vor Klageerhebung zurückgegeben (d.h. Erledigung, da Sicherstellung durch Rückgabe beendet), daher ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S.4 VwGO statthaft.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn bis zum Zeitpunkt der Erledigung des VAs die Anfechtungsklage zulässig war. Dies folgt - wie schon oben erwähnt- daraus, dass die FFK eine umgestellte Anfechtungsklage ist, die nur dann zulässig sein kann, wenn bis zum Zeitpunkt der Erledigung die Anfechtungsklage statthaft war. Denn:
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Aus einer unzulässigen Anfechtungsklage kann niemals eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden! Sonst würde es zu einer Erweiterung des Rechtsschutzes im Vergleich zur Anfechtungsklage kommen. Die FFK ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus. |
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F müsste bis zur Erledigung gem. § 42 II VwGO klagebefugt gewesen sein und behaupten können, dass er durch die Maßnahme in seinen (Grund-) Rechten verletzt worden sei. Außerdem muss die in dieser Behauptung geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen.
Durch eine Sicherstellung wird zumindest in das Besitzrecht des Betroffenen eingegriffen. Dieses Recht ist durch Art. 14 I S.1 GG geschützt. Die Klagebefugnis ist gegeben.
Da es sich bei der erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage um eine umgestellte Anfechtungsklage handelt, könnte die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gem. § 68 ff VwGO erforderlich sein.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage tritt an die Stelle einer Anfechtungs-bzw. Verpflichtungsklage. Daher müssen - bei Erledigung des VAs nach der Klageerhebung - grds. auch deren klageartabhängigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, da schon diese Klage nicht zulässig wäre. |
Tritt die Erledigung nach Ablauf der Widerspruchfrist ein und wurde innerhalb der Widerspruchsfrist auch kein Rechtbehelf eingelegt, so ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zulässig.
Vorliegend hat der F keinen Widerspruch eingelegt. Eine Anfechtungsklage wäre nach drei Monaten nicht mehr zulässig, somit müsste in der Regel auch die FFK nicht mehr zulässig sein.
Jedoch ist hier die Erledigung schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten. In einer solchen Konstellation ist umstritten, ob es der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.
- Die h.M. geht von der Unzulässigkeit des sog. „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ aus , weil Zweck des Vorverfahrens (ins‐bes. Selbstkontrolle der Verwaltung) nicht mehr erreicht werden kann.
- Die m.M. behauptet, der Widerspruch ist zumindest zulässig, weil er zur Entlastung der Gerichte beitragen kann.
Ergebnis: Pflicht zur Einlegung des Widerspruchs besteht in der vorliegenden Erledigungskonstellation nicht.
Vorliegend hat die Behörde schon wenige Tage nach der Sicherstellung des Filmes, diesen an den F zurückgegeben. Der VA hat sich also nach wenigen Tagen erledigt. Hätte die Behörde den Film erst nach z.B. zwei Monaten zurückgegeben, wäre auch die (dreißigtägige) Widerspruchsfrist abgelaufen. Der Widerspruch wäre z.B. bei der Anfechtungsklage ausgeschlossen, daher wäre auch die FFK unzulässig.
Die Klagefrist richtet sich nach den §§ 74 I 2, 58 II VwGO i.V.m. § 57 II VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB.
Vorliegend kommt es weiterhin durch die vorprozessual Erledigung des VA zu Problemen. Denn fraglich ist, ob bei einer Erledigung noch innerhalb der Monatsfrist das Fristerfordernis überhaupt einzuahlten ist.
Der § 74 VwGO ist auf die FFK nicht unmittelbar anwendbar, da sich diese Vorschrift systematisch nur auf einen noch nicht erledigten VA bezieht. Um den Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, darf die FFK nicht unbefristet möglich sein. Daher spricht vieles, die §§ 74, 58 VwGO analog heranzuziehen. Somit würde die Jahresfrist des § 58 II VwGO analog gelten, da die Behörde kaum darüber aufgeklärt haben wird, dass die Möglichkeit einer FFK besteht.
Sollte eine analoge Anwendung der Klagefrist abgelehnt werden, dann kommt das Rechtsinstitut der Verwirkung in Betracht.
Es ist anzunehmen, dass die Klagefrist eingehalten wurde.
Eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der FFK ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. (Sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse)
Es gibt vier Fallgruppen eines solchen Interesses:
- Wiederholungsgefahr: Es ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechenen, dass die gleiche Situation in der Zukunft erneut eintreten wird;
- Rehabilitationsinteresse: Durch den VA wurde der Betroffene in diskriminierender Weise in seinem sozialen Gestaltungsanspruch in der Öffentlichkeit herbagesetzt, so dass zur Rehabilitation die Feststellung der Rechtswidrigkeit erforderlich ist
- Schwerwiegende Grundrechtseingriffe: Die vom BVerfG v.a. bei Eingriffen in Art. 2 II, 13 GG bejaht werden.
- Mögliche Ersatzansprüche: Stehen dem Betroffenen möglicherweise Ersatzansprüche gegen die Verwaltung zu, für die die Rechtswidrigkeit des VAs relevant ist, so kann der Betroffene die Rechtswidrigkeit feststellen lassen.
Hier könnte eine Wiederholungsgefahr vorliegend, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer im wesentlichen gleichartigen Situation gegeben ist.
Von dem Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen ( Zuständigkeit des Gerichts, Beteiligten- und Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung usw.) ist auszugehen.
Die Klage ist zulässig.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





