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Zulässigkeit der Anfechtungsklage - Problem des Vorverfahrens
Montag, 01. Dezember 2008
Autor: JuraCommunity.de - Alles rund ums Jurastudium
Dem G wird das Gewerbe untersagt. Die Behörde begründet das Verbot mit der Unzuverlässigkeit des G. Gegen die Untersagung legt er fristgerecht Widerspruch bei der Behörde ein. Die Behörde zögert ein halbes Jahr mit der Antwort und teilt ihm mit, dass sie die Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben will, da in letzter Zeit viele Demonstrationen bevorstanden und sie daher überlastet sei. Vor allem jedoch seien personelle Besatzung der Behörde ungenügend.
Der G ist über dieses Vorgehen der Behörde empört. Schließlich kann er doch nicht ewig auf eine Antwort warten.
Er will daher auch ohne die Antwort auf seinen Widerspruch gegen die Gewerbeutersagung klagen.
Ist die Klage zulässig?
Falllösung:
Es ist von einer deutschen Gerichtbarkeit gem. § 173 VwGO i.V.m. §§ 18 GVG auszugehen.
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Es liegt keine lex specialis zu § 40 I VwGO vor.
Die streitentscheidenden Normen sind hier die der GewO. Diese sind öffentlich-rechtlich, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist diese auch nichtverfassungsrechtlicher Art.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I VwGO eröffnet.
Eine abdrängende Sonderzuweisung an einen anderen Gerichtszweig liegt ebenfalls nicht vor.
Da keine anderen Angaben im Sachverhalt vorliegen, ist von der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gem. § 45 ff. VwGO auszugehen.
Diese ist gem. § 52 VwGO ebenfalls gegeben.
Diese ergibt sich aus § 61 VwGO
Die Prozessfähigkeit ergibt sich aus § 62 VwGO, gegebenenfalls sind die Interessen des Klägers druch seine gesetzlichen Vertreter vor Gericht zu verfolgen.
gem. § 67 VwGO
Die Klageart richtet sich hier nach der Begehr des Klägers. Die Anfechtungklage könnte gem. § 42 I 1. Alt. VwGO statthaft sein, wenn die Klage auf die Aufhebung eines (wirksamen, unerledigten) VAs zielen würde. Vorliegen will G gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Diese ist ein VA gem. § 35 S.1 VwVfG. Daher ist die Anfechtungsklage statthaft.
Der Kläger muss die Verletzung eines ihm/ihr selbst zustehenden subjektiven Rechts geltend machen können. Das ist immer der Fall, wenn er Adressat eines belastenden VA ist. Hier ist G Adressat eines belastenden VAs möglicherweise in seinem Recht aus Art. 12 I GG verletzt und damit klagebefugt.
Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO) ist hier die Ausgangsbehörde.
Beteiligtenfähigkeit des/der richtigen Beklagten. (§ 61 VwGO; bei Behörden einiger Länder [insbes. NRW, Brdbg., Meck.‐Vorp., Saarland]: § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. [Landes‐]AG‐VwGO)
Vor Erhebung der Klage ist fristgerecht, aber erfolglos ein Vorverfahren gem §§ 68 I S. VwGO, 70 VwGO durchzuführen.
Von der Ordnungsmäßigkeit ist vorliegend auszugehen, da G den Widerspruch laut Sachverhalt fristgerecht eingelegt hat.
Fraglich ist, ob das Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden ist. Gem. § 73 I S. 1 VwGO wird nämlich das Vorverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Die Behörde verweist vorliegend auf den Personalmangel und hat keinen Widerspruchbescheid erlassen.
Ausnahmsweise könnte aber vollständige Durchführung des Vorverfahrens d.h. der Erlass des Widerspruchsbescheides entbehrlich sein. Denn der § 75 S.1 Alt. 1 VwGO bildet eine Ausnahme zum § 68 I S. 1 VwGO.
,,Ist über den Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines VAs ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig.''
Vorliegend wurde über den Widerspruch des G auch nach einigen Monaten nach dessen Einlegung nicht entschieden. Zweifelhaft ist, was unter ,,angemessener Frist'' zu verstehen ist. Dieses richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier könnte die u.a. der Umfang der Angelegenheit und die Schwierigkeit der Sachaufklärung maßgeblich sein.
Zwar besagt § 75 S.2 VwGO, dass die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des VAs erhoben werden kann, jedoch ist wird hier nur die kürzeste Zeit angegeben.
Diese Frist ist wohl als ein Anhaltspunkt anzusehen. Deshalb sollte Behörde die Drei-Monats-First nicht wesentlich überschreiten.
Vorliegend sind es aber einige Monate, die seit dem Einlegen des Widerspruchs vergangen sind. Außerdem kann dem G nicht der personelle Mangel der Behörde treffen. Allein schon Art. 19 IV GG geht von einem angemessen Zeitraum aus, so dass ein Zeitraum von einigen Monaten nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre.
Die Klage ist abweichend von § 68 I S.1 VwGO gem. § 75 S.1 Alt. 1 VwGo zulässig.
Die Frist gem. § 74 I VwGO fängt in der Regel mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids an zu laufen. Da aber gem. § 75 VwGO die Klage auch ohne vollständige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist, findet hier die Frist keine Anwendung.
Die Klage ist zulässig.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.





