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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mittwoch, 12. November 2008

Autor: JuraCommunity.de - Von und für Jurastudenten


Der S betreibt unter anderem eine Spielbank in der Stadt B. Da ihm aufgrund der Wirtschaftskrise Leute davonlaufen, versucht er seinen Umsatz in verschiedener Weise gutzumachen. Es besteht der Verdacht, dass er in seiner Spielbank auch Minderjährige spielen lässt, so dass die zuständige Behörde nach Anhörung des S eine Gewerbeuntersagung aufgrund § 35 I Gewerbeordnung (GewO) erlässt. S will dagegen klagen.

Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?


Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
A.

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund einer aufdrängenden Sonderzuweisung
I.

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus § 40 I VwGO
II.

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Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
1.

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Nichtverfassungsrechtlicher Art
2.

.

Keine abdrängende Sonderzuweisung
3.

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Ergebnis
III.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
A.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund einer aufdrängenden Sonderzuweisung
I.

Eine einzige relevante aufdrängende Sonderzuweisung gilt für beamtenrechtliche Streitigkeiten nach § 126 I BRRG. Für alle anderen Streitigkeiten ergibt sich der Verwaltungsrechtsweg aus § 40 I VwGO.

Da es sich nicht um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handelt, liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung für die Klage des S vor.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus § 40 I VwGO
II.

Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I VwGO eröffnet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage des S eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit darstellt, die nichtverfassungsrechtlicher Art ist und die keine abdrängende Sonderzuweisung eingreift.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
1.

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Der S klagt gegen die Gewebeuntersagung. Die für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus der Gewerbeordnung, insbesondere aus §35 GewO. Die Vorschriften der GewO betreffen die hoheitliche Überwachung und Kontrolle der Gewerbeausübung. Sie sind daher nach der Subordinationstheorie öffentlich-rechtliche Normen, so dass die Streitigkeit eine öffentlich - rechtliche ist.

Nichtverfassungsrechtlicher Art
2.

Die Streitigkeit muss weiterhin eine solche nichtverfassungrechtlicher Art sein. Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn eine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. D.h., dass zum einen zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (Verfassungsorgane oder deren Teile) streiten. Zum anderen muss um deren Rechte und Pflichten unmittelbar aus der Verfassung gestritten weden. (S ist eine Privatperson und nicht am Verfassungsleben beteiligt). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, es handelt sich folglich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist.

Keine abdrängende Sonderzuweisung
3.

Eine abdrängende Sonderzuweisung für das Gebiet des Gewerberechts und damit für den hier vorliegenden Streit besteht nicht.

Unterscheide zwischen der aufdrängenden und der abdrängenden Sonderzuweisung. Die abdrängende Sonderzuweisung bedeutet, dass die Streitigkeit in einem anderen Rechtsweg (z.B. ordentliche Gerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte) als vor dem Verwaltungsgericht auszutragen ist.

Die Voraussetzungen des § 40 I VwGO liegen vor.

Ergebnis
III.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Für die Richtigkeit und Aktualität der Falllösung übernehmen wir keine Haftung.


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